Der Ortsgemeinderat Steffeln befasste sich bereits in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 mit der Notwendigkeit, ein neues Baugebiet auszuweisen. Der Ortsgemeinde stehen derzeit keine eigenen Baugrundstücke zur Verfügung, die an Bauinteressierte veräußert werden könnten. Sämtliche unbebaute Grundstücke im Innenbereich befinden sich in Privatbesitz und können daher nicht als Bauland genutzt werden.
Am 29. März 2021 beschloss der Ortsgemeinderat, neue Bauflächen auf den Flächen der Gemarkung Steffeln, Flur 4, Parzellen 55/2, 56, 57, 58 sowie auf einem Teil der Wegeparzelle 120/1 auszuweisen. Das Verfahren sollte nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Diese Flächen grenzen nördlich an den Bebauungsplan „Lindenstraße“ an und waren bereits 2009 im Flächennutzungsplan der damaligen Verbandsgemeinde Obere Kyll als Bauerwartungsland vorgesehen.
Nach der Beauftragung und Durchführung verschiedener Untersuchungen, wie die Überprüfung auf Kampfmittel, die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes sowie eine archäologische Untersuchung mittels Geomagnetik, fasste der Ortsgemeinderat am 12. Oktober 2022 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Offenlage und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Die Planunterlagen lagen vom 14. November bis 16. Dezember 2022 im Rathaus Gerolstein öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
In der Ortsgemeinderatsitzung im Juli 2023 informierte die Verwaltung über eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig. Diese stellte klar, dass Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB unzulässig sind, da sie ohne Umweltprüfung nicht durchgeführt werden dürfen und aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts keine Anwendung finden können. Am 11. Oktober 2023 beschloss der Ortsgemeinderat sodann, das Verfahren auf das Regelverfahren nach § 30 BauGB umzustellen. Folglich wurde entschieden, einen Umweltbericht in das Verfahren einzubeziehen.
Gleichzeitig erhielt das beauftragte Planungsbüro den Auftrag zur Anpassung des Verfahrens und zur Erstellung des Umweltberichts. Zudem übernahm das Büro die Bewertung einer möglichen Ausgleichsfläche aus dem Ökokonto, die nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde als Kompensationsmaßnahme genutzt werden kann.
Ende 2024 lag der Umweltbericht vor. Im weiteren Verlauf war eine erneute Offenlage der Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich, die vom 15. April bis 16. Mai 2025 durchgeführt wurde. Auch hier wurden zeitgleich die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Den hierfür notwendigen Beschluss zur Offenlage fasste der Ortsgemeinderat am 25. März 2025 in öffentlicher Sitzung.
Am 23. Juli 2025 beriet der Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung über die während der erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen. Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Ortsgemeinderat Steffeln nimmt die Anregungen und Hinweise aus der erneuten Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Ortsgemeinderat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung in Gänze an.
- Unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat den Bebauungsplan „An der Acht“ der Ortsgemeinde Steffeln gem. § 24 Abs. 3 GemO i. V. m. § 10 BauGB, als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch den 1. Beigeordneten zu veröffentlichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.
Der Erste Beigeordnete Bruno Juchems hat den Bebauungsplan am 03.09.2025 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan „An der Acht“, Rechtskraft.
Der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung, Textfestsetzungen, Biotoptypenplan, Entwässerungskonzept, Umweltbericht und Planurkunde kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, und Montag bis Donnerstag, von 13:30 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
Nach § 215 (1) BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Steffeln, 03.09.2025
gez. Bruno Juchems, Erster Beigeordneter