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Flächennutzungsplan der VG Gerolstein – Teilfortschreibung für den Bereich „Industrie- und Gewerbepark (IGP) in Wiesbaum“ 


Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat am 16.12.2021 die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „IGP Wiesbaum“ beschlossen.


Da weiterhin eine starke Nachfrage nach Industrie- und Gewerbeflächen besteht, strebt der Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark der Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ die Ausweisung weiterer gewerblicher Bauflächen an.  Mit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes und der damit verbundenen Bauleitplanung soll für die Erweiterungsflächen Baurecht geschaffen werden. Die Abgrenzung des Plangebietes ist aus der als Anlage beigefügten Planzeichnung ersichtlich.

 

Die Unterlagen zur Durchführung des frühzeitige Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 11.05.2023 vom Verbandsgemeinderat gebilligt; diese lagen in der Zeit vom 24.07.2023 bis 25.08.2023 öffentlich in der Verwaltung aus und waren im Internet einsehbar.  Die Abwägung / Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Ratssitzung am 14.12.2023.  Eine Billigung der Entwürfe zur Offenlage konnte in dieser Sitzung nicht erfolgen, da aufgrund der umfangreichen Beauftragung von Fachgutachten nicht ersichtlich war, inwieweit Änderungen der Planung erforderlich werden.

 

Die Entwurfsunterlagen für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 18.09.2025 durch den Verbandsgemeinderat gebilligt, so dass die Planunterlagen in der Zeit vom 29.09.2025 bis 30.10.2025 öffentlich in der Verwaltung auslagen und im Internet einsehbar waren. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 26.09.2025 in der Wochenzeitung „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“, Ausgabe Nr. 39/2025.

 

Im Verfahren wurden 60 Behörden, Nachbargemeinden sowie weitere Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.09.2025 beteiligt. Davon haben 21 Träger öffentlicher Belange und benachbarte Gemeinden eine Stellungnahme im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Teilbereich „IGP Wiesbaum“ abgegeben.

Die im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen wurden ausgewertet und das Büro ISU GmbH, Bitburg, hat die Vorschläge zur Abwägung / Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen in Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung vorbereitet.

 

Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung / Würdigung der während der Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach der beigefügten Tabelle entsprechend der jeweiligen Beschlussvorschläge.
  2. Der Verbandsgemeinderat stellt die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „IGP Wiesbaum“ des anhand der zuvor gefassten Abwägungsbeschlüsse überarbeiteten und ergänzten Planentwurfes fest.  
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorliegen der Genehmigung und Ausfertigung der Planurkunde durch den Bürgermeister wird die Verwaltung beauftragt, die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat mit Schreiben vom 25.02.2026, Az.: FNP-3-083-00425, die vom Verbandsgemeinderat Gerolstein am 04.12.2025 beschlossene Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Industrie- und Gewerbegebiet (IGP) Wiesbaum, genehmigt.


Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „IGP Wiesbaum“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

 

Die wirksame Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung können im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Fachbereich 2, Zimmer 212, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden. (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr). Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten (Tel. 06591 13-1010).


Entsprechend § 6a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen zudem im Internet auf der Webseite der Verbandsgemeinde Gerolstein, unter www.gerolstein.de/aktuelles/aktuelle-bekanntmachungen/, sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de eingestellt.

 

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung bzw. der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S 473, 475) enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Gerolstein) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.


Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

 

Gerolstein, 01.06.2026

gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister