Der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich hat am 17.08.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Kirstheck“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB gefasst.
Durch Beschluss vom 26.10.2023 wurde das beschleunigte Verfahren in ein Regelverfahren gemäß § 30 BauGB umgewandelt. Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Stärkung der Wohnbauentwicklung in der Ortsgemeinde Oberehe-Stroheich durch die Ausweisung von ca. 11 gemeindlichen Baugrundstücken. Obwohl die Nachfrage nach Bauland unverändert hoch ist, stehen der Ortsgemeinde derzeit keine gemeindlichen Bauflächen zur Verfügung, welche an Bauwillige veräußert werden können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Stroheich, Flur 7, Flurstücke 72/4, 73/5, 73/7 jeweils vollständig und teilweise die Flurstücke 99/7, 100/4, 100/8, 101/3 und 102. Zudem umfasst der Bebauungsplan die externen Ausgleichsflächen in der Gemarkung Stroheich, Flur 9, Flurstücke 15/3 und Flur 5, Flurstück 9 und in der Gemarkung Oberehe, Flur 3, Flurstück 8/1 und Flur 11, Flurstück 1. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.03.2025 bis 17.04.2025. In der Sitzung am 10.09.2025 hat der Rat sodann die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen und beschlossen, das weitere Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in die Wege zu leiten.
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte sodann in der Zeit vom 02.10.2025 bis 03.11.2025.
Der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 1:
„Der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis. Der Rat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung in vollem Umfang an. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich. Die gegebenen Hinweise werden in die Planung aufgenommen.“
Beschluss 2:
„Unter Bezugnahme auf den in gleicher Sitzung gefassten Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich den vorliegenden Bebauungsplan „Auf der Kirstheck“ gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird gebeten, den Bebauungsplan an die Kreisverwaltung Vulkaneifel zur Genehmigung vorzulegen und danach die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes herbeizuführen.“
Ortsbürgermeister Manfred Schmitz hat den Bebauungsplan am 27.01.2026 ausgefertigt.
Da die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erfolgt, aber derzeit noch nicht abgeschlossen werden konnte, war der Bebauungsplan der Kreisverwaltung Vulkaneifel zur Genehmigung vorzulegen.
Gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel den vom Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich am 18.12.2025 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Auf der Kirstheck“ mit Schreiben vom 25.02.2026, Az.: BBP-3-054-00150-1, genehmigt.
Ortsbürgermeister Manfred Schmitz hat am 10.04.2026 die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Auf der Kirstheck“ der Ortsgemeinde Oberehe-Stroheich tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Auf der Kirstheck“ nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung können im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Fachbereich 2, Zimmer 212, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden. (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr). Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten (Tel. 06591 13-1010).
Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch im Internet auf der Webseite der Verbandsgemeinde Gerolstein, unter www.gerolstein.de/aktuelles/aktuelle-bekanntmachungen/, sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung bzw. des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S 473, 475) enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Gerolstein) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Oberehe-Stroheich, 10.04.2026
gez. Manfred Schmitz, Ortsbürgermeister

