Der Ortsgemeinderat Feusdorf hat am 30.08.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf den Aachen II“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB gefasst.
Im Rahmen der Bauleitplanung soll ein allgemeines Wohngebiet mit 15 Baugrundstücken nordwestlich der Ortslage Feusdorf entwickelt werden. Die Notwendigkeit zur Ausweisung von neuen Bauflächen ergibt sich daraus, dass derzeit keine Baugrundstücke in Gemeindeeigentum stehen und an bauwillige Familien veräußert werden können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Feusdorf, Flur 2, Flurstücke 13 und 14 und die externen Ausgleichsflächen Flur 3, Flurstück 83/1 (teilw.), 107/1 (teilw.) und Flur 4, Nr. 30/1 (teilw.).
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 04.10.2022 bis 04.11.2022. In der Sitzung am 01.03.2023 hat der Rat sodann die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen und die Umstellung des Bauleitverfahrens in ein reguläres Verfahren gemäß § 30 BauGB beschlossen.
In der Sitzung am 20.03.2024 wurden die Entwurfsunterlagen für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durch den Ortsgemeinderat Feusdorf gebilligt, welche wurde sodann in der Zeit vom 12.02.2025 bis 14.03.2025 durchgeführt wurde.
Der Ortsgemeinderat Feusdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.10.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 1:
Der Ortsgemeinderat nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis. Der Rat schließt sich den Abwägungsvorschlägen mit den heutigen Ergänzungen des Planungsbüros und der Verwaltung in vollem Umfang an.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich. Die gegebenen Hinweise werden in die Planung aufgenommen.
Beschluss 2:
Unter Bezugnahme auf den in gleicher Sitzung gefassten Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat Feusdorf den vorliegenden Bebauungsplan „Auf den Aachen II“ gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten, den Bebauungsplan an die Kreisverwaltung Vulkaneifel zur Genehmigung vorzulegen und danach die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes herbeizuführen.
Ortsbürgermeister Franz-Josef Hilgers hat den Bebauungsplan am 13.11.2025 ausgefertigt.
Da die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erfolgt, aber derzeit noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist der Bebauungsplan der Kreisverwaltung Vulkaneifel zur Genehmigung vorzulegen.
Gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel den vom Ortsgemeinderat Feusdorf am 28.10.2025 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Auf den Aachen II“ mit Schreiben vom 09.12.2025, Az.: ULP-5-023-00274-1, genehmigt.
Ortsbürgermeisterin Alice Unger hat am 21.01.2026 die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Auf den Aachen II“ der Ortsgemeinde Feusdorf tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Auf den Aachen II“ nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung können im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Fachbereich 2, Zimmer 212, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden. (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr). Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten (06591/13-1010).
Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch im Internet auf der Webseite der Verbandsgemeinde Gerolstein, unter www.gerolstein.de/aktuelles/aktuelle-bekanntmachungen/, sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung bzw. des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S 473, 475) enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Gerolstein) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Feusdorf, 02.02.2026
gez. Alice Unger, Ortsbürgermeisterin

