In der Stadt Hillesheim soll der bestehende Netto-Marken-Discountmarkt vergrößert werden. Der Betreiber, die Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG, möchte die Verkaufsfläche auf künftig ca. 1.000 m² bis maximal 1.200 m² erhöhen. Der bestehende Markt soll dazu teilweise abgerissen und mit verändertem Grundriss neu errichtet werden. Der Markt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der Kuhhol Teil I“ der Stadt Hillesheim, dessen Ursprungsfassung aus dem Jahr 1997 stammt. Das Gebäude liegt innerhalb eines planungsrechtlichen Gewerbegebietes gem. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die vorhandenen Stellplätze hingegen teilweise auch innerhalb eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO. Da durch die angestrebte Erweiterung des Marktes die Schwelle der Großflächigkeit überschritten wird, ist es erforderlich, im Bebauungsplan hierfür ein „Sonstiges Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ auszuweisen. Für die Realisierung des geplanten Vorhabens ist somit die Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans der Stadt Hillesheim „An der Kuhhol Teil I“ erforderlich. Die Stadt Hillesheim befürwortet das Vorhaben. Der Geltungsbereich umfasst derzeit eine Fläche von rund 6.000 m². Aufgrund der örtlichen Rahmenbedingungen ist es möglich, dass sich diese Fläche im Zuge der weiteren Planung noch leicht verändert. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes soll als Maßnahme der Innenentwicklung/Nachverdichtung auf Basis des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nach derzeitigem Kenntnisstand vor, da u. a. die Grundfläche weniger als 20.000 m² umfasst, da die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet wird. Zur frühzeitigen Klärung möglicher Umweltbelange, insbesondere im Hinblick auf den durch das Plangebiet verlaufenden Hillesheimer Bach, wird eine freiwillige frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Der Stadtrat Hillesheim hat am 29.10.2025 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss hierüber wurde am 30.01.2026 ortsüblich bekannt gemacht. In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 25.03.2026 wurde der Vorentwurf gebilligt und die Durchführung der freiwilligen, frühzeitigen Beteiligung beschlossen.
Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplanverfahren (Begründung, Textfestsetzungen und Planurkunde) liegen in der Zeit
vom 13.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026
zu jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Büro 212, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag, von 8:00 bis 12:30 Uhr, und Montag bis Donnerstag, von 13:30 bis 16:00 Uhr) öffentlich aus. Für die Einsichtnahme wird um Terminabstimmung gebeten.
Die Abgrenzung des Planungsbereiches ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt. Maßgeblich ist die Darstellung in der Planurkunde.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die auszulegenden Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf dieser Webseite, sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de ab dem vorgenannten Zeitraum eingestellt sind. Diese können dort abgerufen, eingesehen oder heruntergeladen werden.
Hillesheim, 04.05.2026
gez. Gabriele Braun, Stadtbürgermeisterin

