Haupt- und Finanzausschuss

Haupt- und Finanzausschuss

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates für folgende Aufgaben:

  1. den Haushaltsplan einschl. Investitionsplan und Stellenplan
  2. Satzungen, sofern diese wesentliche finanzielle Auswirkungen für die Verbandsgemeinde haben. 

Aufgaben:

  • die Zustimmung zur Ernennung der Beamten der Verbandsgemeinde ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; 
  • die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten des dritten Einstiegsamtes vergleichbaren Arbeitnehmern sowie die Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
  • die Zustimmung zur Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand sowie zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; 
  • die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze 10.000 €; 
  • die Einleitung und Fortführung von Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, sofern die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetzes oder die Hauptsatzung übertragen ist; 
  • die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen im Betrag zwischen 20.001 € und 80.000 €;
  • Verfügungen über das Vermögen der Verbandsgemeinde sowie Gewährung von Darlehen der Verbandsgemeinde mit einem Wert zwischen 20.001 € und 80.000 €; 
  • die Vergabe von Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Haushaltsansätze, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. Sofern die sachliche Zuständigkeit für die Auftragsvergabe einem anderen Ausschuss übertragen ist, ist der Haupt- und Finanzausschuss zusätzlich zur Entscheidung befugt. 
  • die Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 
  • die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetzes oder diese Hauptsatzung übertragen ist; 
  • die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an Dritte ohne wertmäßige Begrenzung sowie die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € im Einzelfall;
  • die Entscheidung über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Verbandsgemeinderat vorbehalten sind, nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Ausschüsse fallen und nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen sind. 
  • Der Haupt- und Finanzausschuss ist "oberste Dienstbehörde" im Sinne von § 89 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG).
  • Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 14 Ratsmitgliedern. Die jeweiligen Ausschussmitglieder finden Sie immer aktuell in unserem Gremeininfoportal.