Dorferneuerung: kommunale Förderung
Leistungsbeschreibung
Die Dorferneuerung ist ein Förderinstrument des Landes zur Unterstützung der Gemeinden, die ihre strukturelle Entwicklung als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen und zugleich Teil einer aktiven Strukturpolitik für die ländlichen Räume.
Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden.
Zu den Aufgabenschwerpunkten der Dorferneuerung zählen insbesondere strukturverbessernde Maßnahmen, die vor allem auch zur Stabilisierung beziehungsweise Stärkung der Ortskerne beitragen, zum Beispiel:
- Umnutzung leerstehender, ortsbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten,
- Verbesserung des Dorfbildes und Sicherung der baulichen Ordnung,
- Erhaltung und Erneuerung der ortsbildprägenden und regional typischen Bausubstanz und Siedlungsstrukturen,
- Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
- Wiederherstellung der Einheit von Dorf und Landwirtschaft,
- Schaffung und Sicherung von Wohnstätten nahen Arbeitsplätzen,
- Durchführung von Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation.
Förderungen:
Zuwendungen erhalten Sie beispielsweise für folgende Vorhaben:
- Vorbereitung und Durchführung der für den Dorferneuerungsprozess notwendigen Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation,
- Neuaufstellung und Fortschreibung bestehender Dorferneuerungskonzepte,
- Planungs- und Beratungsleistungen für private Bauherren im Rahmen der Schwerpunktanerkennung,
- ganzheitliche Prozessbegleitung bei der Umsetzung des Dorferneuerungskonzeptes für die Dauer der Schwerpunktanerkennung – hierunter können zum Beispiel Konzepte und Maßnahmen zur Dorfökologie, zur Energiewende, zur Klimawandelanpassung sowie für Maßnahmen gegen Leerstände fallen.
- Bauliche und weitere Vorhaben im Dorf:
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeindlichen und gemeinschaftlichen Nutzung sowie der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild,
- Vorhaben und kleine bauliche Projekte örtlicher Sozial-, Kultur- und Beratungsarbeit, insbesondere von örtlichen Interessengemeinschaften unter Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, und Initiativen im Dorf,
- investive Vorhaben zur Schaffung von bedarfsgerechten öffentlichen und bürgerschaftlichen Einrichtungen zur Förderung der örtlichen Grundversorgung, der Dorfgemeinschaft und der Dorfkultur, wie zum Beispiel Dorfläden, Dorfcafés,
- Umnutzung dörflicher Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur,
- investive Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau einer bedarfsgerechten örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, Erstellung und Funktionsverbesserung von Gemeinbedarfseinrichtungen, besonders in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden oder Anlagen; ausnahmsweise auch Vorhaben, die zur Gründung eines Trägers der Maßnahme notwendig sind,
- initiative Vorhaben und kleinere bauliche Projekte örtlicher Sozial-, Kultur- und Beratungsarbeit, insbesondere von örtlichen Selbsthilfegruppen für Kinder, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, und Initiativen im Dorf,
- bauliche Maßnahmen zum Um-, An- und Ausbau älterer orts- und landschaftsprägender Gebäude mit Hof- und Grünflächen einschließlich des Innenausbaus sowie denkmalbedingter, energetischer und bauökologischer Mehraufwendungen,
- Umnutzung dörflicher Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur,
- Abriss nicht erhaltenswerter Bausubstanz im Innenbereich zur Bewältigung städtebaulicher Missstände und zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung einschließlich Entsiegelung und Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien auf der Grundlage eines aussagefähigen Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzeptes zur Innenentwicklung und Vitalisierung der Ortskerne,
- Bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung von wohnstättennahen Arbeitsplätzen, soweit Sie hierfür keine Wirtschaftsfördermittel in Anspruch nehmen können,
- Gemeindlicher Erwerb von unbebauten Grundstücken, soweit das Grundstück zur Umsetzung eines binnen fünf Jahren ab Kauf beantragten, kommunalen Vorhabens im Sinne der Verwaltungsvorschrift Dorf verwendet wird,
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgerechten Freiflächen, Plätzen, innerörtlichen Verbindungswegen sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen – hier ist insbesondere auf eine klimagerechte Gestaltung zu achten,
- Initiativen und Maßnahmen zur Förderung der Dorfökologie, des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung,
- Vorhaben, Durchführung modellhafter Untersuchungen, projektbezogener Sondergutachten, Wettbewerbe und Projekte sowie die Erstellung von Informationsgrundlagen, die der Entscheidungsfindung der Dorfentwicklung dienen und die nicht unter die Nummern 21 bis 2.2.10 der VV-Dorf fallen.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens. Der Fördersatz kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
Keine Förderungen:
Keine Förderung erhalten Sie für Vorhaben,
- die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen,
- die bereits begonnen wurden,
- für Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe-, und Industriegebieten,
- auf Friedhöfen,
- die einer Beitragspflicht unterliegen beziehungsweise deren beitragspflichtige Bestandteile.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde GerolsteinDorferneuerung
Über die Dorferneuerung fördert das Land Rheinland-Pfalz die strukturelle Entwicklung ländlicher Gemeinden. Die Dorferneuerung will eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützen und das Dorf als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickeln.
Zu den Aufgabenschwerpunkten der Dorferneuerung zählen insbesondere strukturverbessernde Maßnahmen, die vor allem die Ortskerne stabilisieren und stärken, wie zum Beispiel:
- Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Land
- Umnutzung leerstehender, ortsbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten
- Erhaltung und Erneuerung der ortsbildprägenden und regionaltypischen Bausubstanz und Siedlungsstrukturen
- Beiträge zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Energiewende, zur Mobilität, zur Verkehrsberuhigung, zur Digitalisierung und zur Barrierefreiheit zu unterstützen
- Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
- soziale und kulturelle Initiativen fördern und die Gemeinschaft der Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner stärken
- Durchführung von Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation
Zuwendungen aus dem Dorferneuerungsprogramm auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Förderung der Dorferneuerung“ (VV-Dorf) können gewährt werden an Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts (Personengemeinschaften und Zusammenschlüsse) sowie an als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften.
Nicht gefördert werden Vorhaben- die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen,
- die bereits begonnen wurden,
- für Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe-, und Industriegebieten.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Bewilligung der Zuwendung für kommunale Vorhaben ist das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde GerolsteinDie Bewilligung der Zuwendung für private Vorhaben erfolgt durch die Kreisverwaltungen. Die Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt erfolgt durch das Ministerium des Innern und für Sport. Anträge der Gemeinden sind über die Kreisverwaltungen und der ADD in Trier mit einem Entscheidungsvorschlag dem Ministerium des Innern und für Sport vorzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag müssen Sie sind bis zum 15. September bei der Kreisverwaltung einreichen. Die Kreisverwaltung legt die Anträge der ADD bis zum 2. November eines jeden Jahres vor.
Rechtsgrundlage