Kirchenaustritt

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Zuständig:

    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
     

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) ist in Rheinland-Pfalz grundsätzlich gegenüber der für den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person zuständigen Kommunalverwaltung, in Ihrem Fall also gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, zu erklären.

     

     


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende