Wer ein Grundstück an einem Bach hat, kann sich glücklich schätzen: Gewässeranlieger haben ein Stück Natur vor der Haustür - damit aber auch eine besondere Verantwortung, dies zum eigenen und zum Nutzen der Allgemeinheit zu erhalten.
Die Gewässerunterhaltung soll unter anderem sicherstellen, dass das Wasser ohne Hindernisse abfließen kann und Uferbereiche erhalten bleiben. Diese Aufgaben teilen sich in der Regel die Kommunen (Gewässerbett) und die Eigentümer der Grundstücke (Uferbereich).
Hier erfahren Sie, was Sie für Ihr Gewässer und die Natur tun können und welche Rechten und Pflichten für Gewässeranlieger gelten.
- Rechtlicher Rahmen und Eigentumsverhältnisse
Eigentümer der Bäche und Flüsse sind das Land, die Städte und Gemeinden oder die Eigentümer der Ufergrundstücke (Anlieger). Die in der Regel für die Unterhaltung der kleinen Gewässer zuständigen Kommunen (Gewässer III. Ordnung, z.B. Fischbach, Dreisbach, Taubkyll, Rudersbach) müssen den Abfluss gewährleisten, indem sie Abflusshindernisse entfernen, sofern diese aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein Hindernis darstellen.
Bei ausgewählten größeren Gewässern (Gewässer II. Ordnung – Kyll, Nohner Bach und der Oosbach in Teilen) ist der Landkreis Vulkaneifel unterhaltungspflichtig.
Ansprechpartner zur Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen in und am Gewässer (z.B. Brücken, Treppen, Bauten) sowie für die genehmigungspflichtige Umgestaltung des Gewässers (Ufersicherung) ist die untere Wasserbehörde (Landkreis Vulkaneifel).
Was können Sie als Gewässeranlieger für Ihr Gewässer tun?
KOMPOST- UND HOLZLAGERUNG
Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen.
Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser.
Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen (Algenwachstum und erhöhtes Pflanzenwachstum).
- Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 5-10 m
- Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen
DIE RICHTIGEN UFERPFLANZEN
Ein standortgerechter Bewuchs am Gewässer besteht u.a. aus folgenden Bäumen und Sträuchern:
- Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)
- Haselnuss (Corylus avellana)
- Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior)
- Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)
- Silber-Weide (Salix alba)
- Purpur-Weide (Salix purpurea)
- Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
- Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
Bitte keine Anpflanzung von standortfremden Pflanzen wie Thuja und Fichten oder gebietsfremden Arten wie z. B. Herkulesstaude, Topinambur oder Indisches Springkraut.
GEHÖLZPFLEGE
Für die Verkehrssicherung der Gehölze am Bach ist jeder Grundstückseigentümer selbst zuständig. Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen (z. B. kein Aufasten, glatte und schräge Schnittstellen, altersgerechte Gehölzbestand aufbauen, u.v.m.) und hat bis zur Böschungsoberkante und im rechtlich festgesetzten Gewässerrandstreifen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Hochwasserabfluss erforderlich ist, in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zu erfolgen.
- Fachgerechte Gehölzpflege vom Oktober bis Februar durchführen
- Keine Gehölzpflege von März bis September (Brut- und Setzzeit für Vögel und Amphibien)
ABFALLENTSORGUNG
Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhöfe und Grünschnittabgabestellen) entsorgt werden.
- Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer)
- Grünschnitt gehört in den Kompost (Grasabfälle) oder in Grünschnittsammelstellen (Holzschnittgut)
- Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) in oder am Gewässer
BAULICHE ANLAGEN
Bauliche Anlagen sind z.B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser ggf. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist (z. B. für die Gehölzpflege), sofern sich das an den Bach angrenzende Grundstück nicht im Privateigentum befindet. Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen.
- Bauliche Anlagen wie z. B. Hütten müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 5m und außerorts mindestens 10m halten
- Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigungen
WASSERENTNAHME
Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens. Denn es gibt ja genug Wasser im Bach, so scheint es, um dem Problem der leeren Regenwassertonnen in den Trockenperioden der heißen Sommermonate Herr zu werden, ohne auf das wertvolle und teure Trinkwasser zurückgreifen zu müssen. Und so hängen etliche der Gartenbesitzer kurzer Hand ihre Tauchpumpe in den Bach und haben scheinbar eine billige Lösung gefunden, ihre Blütenpracht vor dem Verdursten zu retten. Doch Irrtum! Ihr Tun und Handeln kommt dem Bach aus biologischer Sicht teuer zu stehen. Insbesondere kleinere Fließgewässer sind während einer längeren Trockenperiode von Austrocknung und damit von einem Absterben ihrer Wasserorganismen bedroht.
- Entnahme von Wasser nur mit Hand schöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer)
- Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung
- Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung (Ausnahme: Hessen)
- Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen)
- Kein Bau von Treppen zum Gewässer (wird nur im Ausnahmefall genehmigt).
In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.
UFERGESTALTUNG
Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer).
Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.
- Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer
- Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen od. sonst. Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä.
- Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
PFLANZENSCHUTZMITTEL UND DÜNGER
Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.
Beachten Sie bitte auch in Ihrem eigenen Interesse:
- Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden
- Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände zum Gewässer, Einsatzbereich) unbedingt beachten
- Entsorgen von Produktresten (Restmengen, Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten)
- Keine Anwendung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln in und am Gewässer, mindestens 5–10m Abstand halten
- Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten und unbewachsenen Flächen
Quelle und weitere Informationen: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung GmbH / www.gfg-fortbildung.de
Ihr Ansprechpartner bei der Verbandsgemeinde Gerolstein