Grundsteuerreform: mehr Zeit für Abgabe 


Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben  über die Abgabefrist der Grundsteuererklärung beraten. „Wir werden die Abgabefrist einmalig um 3 Monate bis zum 31.1.2023 verlängern. Damit reagieren wir darauf, dass Bürgerinnen und Bürger zur Abgabe ihrer Erklärungen mehr Zeit brauchen“, sagte die rheinland-pfälzische Finanzministerin und Vorsitzende der Finanzministerkonferenz Doris Ahnen. Bislang galt der 31.10.2022 als Abgabefrist.

Die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte stellt eine zwingende Vorarbeit für die Gemeinden dar, damit sie ab 2025 weiterhin die Grundsteuer erheben können. „Für einen erfolgreichen Abschluss der Grundsteuerreform ist es unerlässlich, dass den Finanzämtern frühzeitig eine ausreichende Menge an Erklärungen vorliegt. Nur so kann die Neubewertung von insgesamt 38 Millionen Einheiten rechtzeitig bewerkstelligt werden. Durch den bisherigen Erklärungseingang und die neue Frist ist weiterhin sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendige Zeit verbleibt, um die neuen Hebesätze festzulegen“, sagte die Finanzministerin.

Die Grundsteuerreform ist eines der größten Projekte der Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Alleine in Rheinland-Pfalz sind 2,5 Millionen Einheiten neu zu bewerten. „Mit der Verlängerung um 3 Monate geben wir den Bürgerinnen und Bürgern mehr Zeit. Zur Klärung offener Fragen stehen selbstverständlich weiterhin die Beratungsangebote und Service-Center der rheinland-pfälzischen Finanzämter zur Verfügung“, sagte Ahnen.

Damit der Grundsteuerwert (zum Stichtag 1. Januar 2022) ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben an das jeweils zuständige Finanzamt übermitteln. 

Dazu haben die Eigentümerinnen und Eigentümern im Regelfall von der Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz u.a. ein Datenblatt mit den Geobasisdaten zu ihrem jeweiligen Grundbesitz erhalten. Dieses Datenstammblatt soll beim Ausfüllen unterstützen. Es enthält u.a. das Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, amtliche Fläche und den Bodenrichtwert. Diese Angaben hat das jeweilige Katasteramt im Vorfeld an das zuständige Finanzamt übermittelt. Soweit diese Angaben zutreffend sind, können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Daten in die Feststellungserklärung übernehmen.

Wie lässt sich Bodenrichtwert ermitteln?

Die Bodenrichtwerte sind im „Geoportal“ des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de/map?WMC=2506 abrufbar.

Desweiteren müssen Eigentümerinnen und Eigentümern u.a. die Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden), die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze und das Baujahr angeben.

Die Finanzämter helfen durch telefonische Auskunft, sind aber derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen.

Die Finanzverwaltung bietet verschiedene Unterstützungsangebote:

  • Klickanleitung für ELSTER

Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über ELSTER bietet die vom Landesamt für Steuern erstellte „Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ unter www.lfst-rlp.de/grundsteuer - hier unter „Unser Service für Sie“. Weitere Hilfe bietet der „Fragen-Antworten-Katalog“ auf der gleichen Seite.

  • Grundsteuererklärung für einfache Sachverhalte

Darüber hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Web-Anwendung: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ nutzen. Aktuell kann dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September 2022 soll die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein.

Grundsätzlich ist eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.

  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer mit "Härtefall" gibt es folgende Möglichkeiten:

Zum einen können die unter www.fin-rlp.de/Vordrucke - hier unter „Grundsteuer“ - veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zum anderen sind Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich. Hierbei sollten die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Datenstammblatt mitgebracht werden.

  • Die Service-Center der Finanzämter stehen montags von 8:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung zur Verfügung.
  • Info-Hotline der Finanzämter: 0261 – 20 179 279
  • Weitere Informationen unter www.fin-rlp.de/grundsteuer

Zum Hintergrund

Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben.

Rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten in Rheinland-Pfalz

Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass die Finanzämter des Landes rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bundesweit rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten), z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, neu bewerten müssen. Anhand der daraus berechneten Messbeträge können die Städte und Gemeinden dann ihren jeweiligen Hebesatz festlegen und die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erheben.

Anders als bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte, die in den westdeutschen Bundesländern letztmalig zum 1. Januar 1964 stattgefunden hat, werden nunmehr alle Daten digital erfasst.

Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird in Rheinland-Pfalz beibehalten:

Was bedeutet die Grundsteuerreform für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz?

Damit der Grundsteuerwert nach den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Wertverhältnissen des Grundstücks (und der Gebäude) zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben an das jeweils zuständige Finanzamt übermitteln. Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die amtliche Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert.

Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem 1. Juli 2022 kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Hier finden sich die Formulare zur Grundsteuer unter „Formulare & Leistungen“. Ebenfalls kann die Übermittlung über Drittsoftware erfolgen.

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung soll am 31. Oktober 2022 enden.

Zu zahlen ist die Grundsteuer nach neuem Recht jedoch erst ab dem Jahr 2025. Hierzu versenden die Städte und Gemeinden gesonderte Zahlungsaufforderungen.

Bis dahin erfolgt die Bemessung der Grundsteuer nach bisherigem Recht und der darauf basierenden Bemessungsgrundlage.

Wichtige Termine

  • Mai bis August 2022: Versand eines Informationsschreibens samt Daten zum Grundbesitz im Bereich des Grundvermögens bis Juli 2022, im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im August 2022
  • 1. Juli 2022: Beginn der elektronischen Annahme der Feststellungserklärung über ELSTER (www.elster.de)
  • 31. Oktober 2022: Ende der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung.
  • 1. Januar 2025: Entstehungszeitpunkt der reformierten Grundsteuer.

Weitere Informationen finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer