Die Gremien der Verbandsgemeinde haben sich in den letzten Monaten im Rahmen der Flächennutzungsplanung „Teilfortschreibung für regenerative Energien“ neben der Ausweisung von Eignungsflächen für Windenergie (S. Ausgabe 39/2021) auch mit den Kriterien für Freiflächen Photovoltaikanlagen beschäftigt.
Im Unterschied zur Ermittlung von Eignungsflächen für Windenergieanlagen ist für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage zwingend ein Bebauungsplan erforderlich. Eine Privilegierung im Außenbereich gem. § 35 BauGB ist nicht gegeben. Zudem dürfen Waldflächen nicht in Anspruch genommen werden und landwirtschaftliche Belange finden, aufgrund der Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittel- und Energiepflanzenanbau, besondere Berücksichtigung.
In seiner Sitzung vom 16.09.2021 hat der VG-Rat an der Beschlussempfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 31.08.2020 festgehalten:
Demnach wird es für die Ermittlung potenzieller Eignungsflächen für erdgebundene Photovoltaikanlagen (im Rahmen der Flächennutzungsplanung für den Teilbereich Erneuerbare Energien) keine konkrete Ausweisung von Sonderbauflächen für Photovoltaik geben.
Stattdessen gelten neben den „Ausschlussgebieten auf Grund raumordnerischer oder fachgesetzlicher Vorrangfunktionen“
folgende weitere Ausschlusskriterien:
Die weitergehende standortbezogene Einzelfallprüfung findet auf der Ebene der Bauleitplanung in Zuständigkeit der Städte und Ortsgemeinden statt.
Mögliche Potentialflächen für PV-Anlagen sollen dabei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Arten- und Biotopschutz, die Hangausrichtung und die Verschattung, die Netzanschlussmöglichkeiten, die Betroffenheit benachbarter Ortsgemeinden und die Akzeptanz vor Ort geprüft werden.
Die Verwaltung wird einen Fragekatalog erstellen, der Projektierern im Rahmen der Standardsuche ausgehändigt werden kann.
Bei Fragen zum Thema erreichen Sie die Verbandsgemeindeverwaltung unter der Service-Telefonnummer 06591 13 4444.