Unbenannt.png

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Stadtkyll 


Der Ortsgemeinderat Stadtkyll hat in seiner Sitzung am 16.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Kyllpark – Teilbereich ehemaliges Vulkamar“ gefasst. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Nach Nutzungsaufgabe des Vulkamars, eigentumsrechtlichen Änderungen, Beseitigung des Kita-Gebäudes und Renaturierungsmaßnahmen entlang des Gewässerlaufs der Kyll, ist beabsichtigt die Stellplatzsituation neu zu strukturieren und durch den absehbaren Rückbau des ehemaligen Schwimmbades den innerörtlichen Bereich neu zu beleben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit rund 1,2 ha ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich; maßgeblich ist die Planurkunde.

 

Der gewählte Planbereich liegt innerhalb der seit 1999 rechtskräftigen 8. Änderung des Bebauungsplanes „Kyllpark“, welcher das jetzige Plangebiet als Kur- und Mischgebiet mit Flächen für Kfz-Stellplätze festsetzt. Um das Gebiet revitalisieren und neu ordnen zu können, ist die Änderung des Bebauungsplanes zugunsten eines Allgemeinen Wohngebietes und einer gegliederten öffentlichen Stellplatzanlage beabsichtigt, womit die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen teilweise aufgehoben werden.

 

In seiner Sitzung am 23.04.2025 hat der Ortsgemeinderat Stadtkyll die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan für die Offenlage nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gebilligt, welche sodann in der Zeit vom 08.05.2025 bis 10.06.2025 offenlagen. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung erfolgte am 02.05.2025 in der Wochenzeitung „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“, Ausgabe 18/2025.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich schriftlich am Verfahren beteiligt.

Der Ortsgemeinderat Stadtkyll hat die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen in seiner Sitzung am 15.10.2025 zur Kenntnis genommen und diese im Sinne der jeweiligen Abwägungsvorschläge vollumfänglich übernommen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde geprüft, ob keine Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vorliegen.

Auf Empfehlung des Umwelt-, Bau- und Planungsausschusse hat der Ortsgemeinderat Stadtkyll folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:

 

Beschluss 1:

Der Ortsgemeinderat nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Der Rat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung in vollem Umfang an.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich. Die gegebenen Hinweise werden in die Planung aufgenommen.

 

Beschluss 2:

Unter Bezugnahme auf den in gleicher Sitzung gefassten Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat Stadtkyll den vorliegenden Bebauungsplan „Kyllpark – 9. Änderung, Teilbereich ehemaliges Vulkamar gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird gebeten, den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch die Ortsbürgermeisterin öffentliche bekannt zu machen.

 

Ortsbürgermeisterin Claudia Kettmus hat den Bebauungsplan am 11.11.2025 ausgefertigt und die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses angeordnet.

Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan „Kyllpark – 9. Änderung, Teilbereich ehemaliges Vulkamar“ gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB seine Rechtskraft.

 

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zum rechtskräftigen Bebauungsplan können im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 212, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden.

 

 

Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten (06591/13-1010).

 

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der aktuell geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.


Stadtkyll, 17.11.2025 

gez. Claudia Kettmus, Ortsbürgermeisterin