Betrieb von Rasenmähern und Freischneidern

  • Leistungsbeschreibung

    Wir weisen darauf hin, dass der Betrieb von Rasenmähern in Gebieten, die dem Wohnen dienen, an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig ist.

    Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende