Bebaubarkeit eines Grundstückes - Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen

  • Leistungsbeschreibung

    Gem. § 1 BauGB liegt die Planungshoheit bei den Gemeinden. In Selbstverwaltung lenken sie eigenverantwortlich die städtebauliche Entwicklung über Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen. Ziel der Bauleitplanung ist es, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Sie sollen eine sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und zum Schutz und der Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen beitragen.

    Die Gemeinde soll Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen aufstellen bzw. ändern, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bürger hat darauf keinen Rechtsanspruch.

    Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen können beim Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - im Rathaus Gerolstein eingesehen werden.

    Bauleitpläne

    Unterschieden wird zwischen einem vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan (FNP), der das gesamte Verbandsgemeindegebiet umfasst, und einem verbindlichen Bauleitplan, dem Bebauungsplan. Letzterer ist aus dem FNP zu entwickeln; er regelt das Baurecht in einem räumlich begrenzten Teilbereich einer Gemeinde parzellenscharf.

    Bauleitplanverfahren (PDF; 9,26 KB)

    Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Verbandsgemeindegebiet die Art der Bodennutzung dar, wie sie sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedürfnissen der Verbandsgemeinde ergibt. Der Flächennutzungsplan ist das einzige gesetzliche Planungsinstrument, das sich auf das gesamte Verbandsgemeindegebiet bezieht.

    Der Flächennutzungsplan als "vorbereitender Bauleitplan" stellt für einen langfristigen Zeitraum in den Grundzügen dar, welche Teile des Verbandsgemeindegebietes für Wohnen, für Gewerbe, für Einrichtungen des Gemeinbedarfs oder andere bauliche Zwecke genutzt werden und welche als Freiflächen, z. B. Landwirtschaft, Wald, Wasser, Grünflächen, erhalten und entwickelt werden sollen. Darüber hinaus stellt er insbesondere Verkehrsflächen von übergeordneter Bedeutung dar.

    Der Flächennutzungsplan schafft die Voraussetzungen für eine langfristige Daseinsvorsorge, konzentriert sich aber nur auf die Grundzüge der Planung und lässt damit Spielraum für deren weitere Konkretisierung auf anderen Planungsebenen.

    Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich; gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern besitzt er keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind unmittelbar weder Rechte noch Pflichten abzuleiten. Mittelbar ergeben sich jedoch Rechtswirkungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen und die Genehmigung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB).

    Der wirksame Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gerolstein ist seit 2001(Bekanntmachung 14.04.2001) wirksam und wurde seitdem einmal fortgeschrieben (2006). Die Bekanntmachung der Fortschreibung erfolgte im Mitteilungsblatt vom 15.12.2006. Weitere Einzelfortschreibungen folgten bezogen auf Teilbereiche in den Ortsgemeinden Birresborn (Birresborn 02.01, Bekanntmachung vom 29.02.2008) und Densborn (Densborn 03.01, Bekanntmachung vom 29.02.2008).

    Bebauungspläne

    Gem. § 8 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der qualifizierte Bebauungsplan besteht aus einer Planurkunde mit textlichen Festsetzungen, einer Begründung, in der Ziele und wesentliche Auswirkungen des Planes erläutert werden und einem Umweltbericht. Er enthält als Mindestfestsetzungen die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen. Ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB enthält nicht alle o. g. Mindestfestsetzungen; deshalb richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben in einfachen Bebauungspläne im übrigen nach § 34 BauGB (Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde für die schnelle Realisierung von Bauvorhaben geschaffen. Er besteht aus Vorhaben- und Erschließungsplan eines Investors, Satzung der Gemeinde und einem Durchführungsvertrag. Mit einem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der/die Investor/Investorin, das Bauvorhaben zu verwirklichen und es innerhalb einer festgelegten Frist auf eigene Kosten - ganz oder teilweise - erschließen zu lassen.

    Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen vor allem der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen vorliegen.

    Städtebauliche Satzungen

    Neben Bauleitplänen besteht die Möglichkeit, durch städtebauliche Satzungen die städtebauliche Ordnung zu sichern und langfristige Planungsziele umzusetzen. Dazu zählen z. B. die

    • Innenbereichssatzung (Klarstellungs-, Ergänzungs, Entwicklungssatzung)
    • Außenbereichssatzung
    • Sanierungssatzung

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende