Bestattung

  • Leistungsbeschreibung


    Leistungsbeschreibung

    Grabstätten


    Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.
    Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regelt die Stadt oder Gemeinde durch Satzung.
    Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen regeln die Städte und Gemeinden ebenfalls durch Satzung.


    Bestattung
    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
    Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:

    • Erdbestattung oder
    • Feuerbestattung

    Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.


    In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.


    siehe auch:

    Tod, Sterbefall

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    Anträge / Formulare
    • Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
    • Sterbeurkunde
    • ggf.Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte, unterschrieben vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechnungsträger


    Urnenbeisetzung und Bestattung unter Bäumen

    Seit 2013 sind Urnenbeisetzungen in der Verbandsgemeinde Gerolstein auch unter Bäumen möglich. Der Waldfriedhof Gerolstein bietet dazu einen Bereich in einem nahezu naturbelassenen Wald, wo Verstorbene, unabhängig vom Wohnsitz, beigesetzt werden dürfen.

    Der Bereich für die Bestattung unter Bäumen ist nahezu naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne, etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Grabstätte oder des Waldbodens, ist nicht gestattet. Es ist insbesondere nicht gestattet:

    • Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,
    • Kränze, Blumenschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
    • Kerzen und Lampen aufzustellen sowie
    • Anpflanzungen vorzunehmen.

    Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden zwei Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt Gerolstein abgeräumt um das Grab der Natur zu überlassen. Blumenschmuck nach diesem Zeitpunkt ist nicht gestattet. Wir danken für Beachtung.

    Für eine Urnenbeisetzung sind zudem auf vielen Friedhöfen der Verbandsgemeinde spezielle Grabfelder angelegt worden - vom Urnenhochbeet und der Urnenstele bis zu Grabstellen rund um Findlinge. Außerdem bietet inzwischen fast jede Ortsgemeinde Urnenbeisetzungen in pflegefreien Rasengrabstätten an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein geben gerne dazu Auskunft.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende