Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Gerolstein

    Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

    Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

    • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
    • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
    • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

    Die Kosten belaufen sich je Fahrzeug auf 120,00 Euro/Jahr. Der Parkausweis darf nur im Original verwendet werden.

    Für das Gebiet der Stadt Trier können zusätzliche Arbeitsstättennachweise bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Trier gegen eine Gebühr angefordert werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein.

    Zuständige Abteilung: Fachbereich 3 - Rathaus Hillesheim, 54576 Hillesheim, Burgstraße 6

    Zuständige Mitarbeitende:

    • Frau Brunhilde Neugebauer, Tel. 06591 13-1086, E-Mail: brunhilde.neugebauer@gerolstein.de
    • Herr Tobias Gossen, Tel. 06591 13-1155, E-Mail: tobias.gossen@gerolstein.de

    2023-03-01 Merkblatt Neu ab 2009.pdf

    2023-06-30 Antrag Handwerker-Parkausweis (003).pdf

  • Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    k eine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende