Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Änderungen 2021

Seit dem 09.11.2021 ist der neue bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog gültig, der diverse Änderungen im Verkehrsrecht beinhaltet. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen.

Wie werden Verstöße sanktioniert?

Rechtswidriges Halten bzw. Parken wird in den meisten Fällen als minderschwere Ordnungswidrigkeit gesehen. Das bedeutet, dass hier kein Bußgeld im eigentlichen Sinne (ab 60 Euro), sondern vielmehr ein Verwarngeld verhängt wird. Fahrverbote, sowie Punkte sind für solche Verkehrsverstöße nicht üblich. Es gibt aber auch einige Haltverstöße, die mit Bußgeldern und Punkten sanktioniert werden können.

Was sagt der Tatbestandskatalog zum Halten?

Nur mal kurz jemanden aus- oder einsteigen lassen, auf jemanden warten oder aus welchem Grund auch immer: Das Halten eines Fahrzeugs im Straßenverkehr wird häufig ohne großes Nachdenken vorgenommen. Schließlich – so der Gedanke – hält das Fahrzeug manches Mal nur wenige Sekunden, was kaum Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben dürfte. Und dennoch: Der Tatbestandskatalog hat zum Halten auf öffentlichen Straßen einige Regeln aufgeführt, die es zu beachten gilt.

Wie unterscheiden sich „Halten“ und „Parken“ voneinander?

Nach § 12 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) parkt derjenige, der sein Auto verlässt oder mehr als drei Minuten hält. Regeln zum Parken finden sich unter anderem in der StVO. Auch Verkehrszeichen können auf Verbote hinweisen. Wie Verstöße geahndet werden, kann dem Tatbestandskatalog zum Thema Parken entnommen werden.

Hier ein kleiner Auszug aus dem Tatbestandskatalog zum Halten / Parken mit den neuen Regelsätzen:

Verstoß:                                                                                                                                         Sanktionen:

Halten / Parken an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle                                              20€ / 35€

Halten / Parken im Bereich einer scharfen Kurve                                                                           20€ / 35€

Halten / Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt                     20€ / 55€

Halten / Parken auf dem Gehweg                                                                                                      50€ / 55€

Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt                                              55€

Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz                                                                                       55€

Parken in der zweiten Reihe                                                                                                                          55€

Parken im eingeschränkten / absoluten Halteverbot                                                                                25€

Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein                                  20€

Parkscheibe nicht verwendet, nicht sichtbar angebracht oder falsch eingestellt                                20€

Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250, 251, 253, 255, 260 gesperrt war     55€

Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge                           55€

Sie parkten unzulässig auf einem Bussonderfahrstreifen und im Abstand von wenige

als 15 Metern zu einem Haltestellenschild (Zeichen 224)                                                                          55€


Ruhender Verkehr - Falschparken

Die Verkehrsüberwachung wird zur Herbeiführung einer geordneten und tragbaren Verkehrssituation durchgeführt und ist keine freiwillige, sondern eine gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe der Verwaltung. Häufig werden sogar Kontrollen aufgrund von Mitteilungen aus der Bevölkerung durchgeführt. Anlieger beklagen z. B., dass Grundstückszufahrten zugestellt werden oder Fußgänger beschweren sich darüber, dass Fahrzeuge auf Gehwegen parken.

Halt- bzw. Parkverbotsregelungen verfolgen das Ziel, Gefahrensituationen oder Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht erst entstehen zu lassen und müssen grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen eingehalten werden.

Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarn- und Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.

Hiermit ergeht die Bitte an Sie, liebe Verkehrsteilnehmer, die Vorschriften der StVO zu beachten.

Verbandsgemeindeverwaltung

- örtliche Ordnungsbehörde -