Im Mitteilungsblatt der Vorwoche haben wir über die Hintergründe zum Thema „Erneuerbare Energien in der VG Gerolstein“ informiert: Im Interesse einer letztlich weltweit erforderlichen „Energiewende“ ist auch die Verbandsgemeinde Gerolstein aufgefordert, kommunal- und umweltpolitisch Aussagen zum Umgang mit „Erneuerbaren Energien“ zu treffen.
Aktuell stehen wir ganz am Anfang eines mehrstufigen und über Jahre laufenden Planungsverfahrens: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (BPU) der Verbandsgemeinde hat nach intensiven Beratungen bisher nur eine Empfehlung für eine Planung beschlossen. Im nächsten Schritt soll der Verbandsgemeinderat diese Empfehlung prüfen und durch Beschluss den Start für das formelle Planungsverfahren einläuten. Dies soll bis Ende 2020 erfolgen.
Wie lautet die Empfehlung? Der BPU-Ausschuss hat vorgeschlagen, die "harten" Ausschlusskriterien, die durch höherrangiges Recht geregelt sind, durch weitere sogenannte „weiche Kriterien“ zu ergänzen. Dadurch sollen im Ergebnis die „großzügigeren“ gesetzlichen Möglichkeiten zum Ausbau Erneuerbarer Energien auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
Als „harte“ Ausschlusskriterien sind gesetzliche Regelungen und raumordnerische Vorgaben im Landesentwicklungsplan (LEP IV) zu berücksichtigen. Dazu zählen ein Schutzabstand von 1000 m um Ortslagen, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandsteile sowie die Kernzone des Naturparks Vulkaneifel, Wasserschutzgebiete (Zone 1) und Laubwälder mit einem Alter von mehr als 120 Jahren.
Bei alleiniger Anwendung der "harten" Kriterien würden sich innerhalb der Verbandsgemeinde Gerolstein viele und sehr große Flächen für die Windenergienutzung ergeben.
Der BPU-Ausschauss hat daher empfohlen, durch zusätzliche „weiche Kriterien“ in der Flächennutzungsplanung die möglichen Flächen für eine Windenergienutzung einzuschränken. Diese zusätzlichen Kriterien sind u.a. ein Schutzabstand von 500 m um Außenbereichssiedlungen, Wasserschutzgebiete (Zone 2 und teilweise Zone 3), besondere Aspekte des Arten- und Biotopschutzes sowie der Wald- und Forstwirtschaft.
Weitere Kriterien betreffen die Windgeschwindigkeit: Anlagen sollen nur in Gebieten zulässig sein, in denen eine Mindestwindgeschwindigkeit (6,4 m/sec., gemessen in 140 m Höhe) erreicht wird. Darüberhinausgehend sollen nur zusammenhängende Flächen von mindestens 30 ha ausgewiesen werden. Mit diesen beiden Vorgaben soll die Zahl möglicher Standorte beschränkt und eine „Verspargelung“ der Landschaft durch einzelne Windräder vermieden werden.
Alle genannten Kriterien gelten einheitlich für das gesamte Verbandsgemeindegebiet.
Es ist wichtig, dass die Verbandsgemeinde die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Erneuerbare Energien alsbald „auf den Weg bringt“. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Genehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen ausschließlich an der gesetzlichen Privilegierung von Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) orientiert, ohne dass einschränkende Gesichtspunkte, die vor Ort als wichtig angesehen werden, Berücksichtigung finden können.
In der kommenden Ausgabe stellen wir das gesetzliche Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes vor.
Bei Fragen zum Thema erreichen Sie die Verbandsgemeindeverwaltung unter der Service-Telefonnummer 06591 13 4444.