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Bauleitplanung Stadt Hillesheim


Ein ortsansässiger Investor plant die Errichtung eines Solarparks in der Gemarkung Hillesheim auf den Flurstücken 10/1, 1/1 und 1/2 der Flur 10. Die Anlage soll sowohl den eigenen Energiebedarf des Investors als auch den benachbarter Betriebe decken. Die betreffenden Flächen sind im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hillesheim als Gewerbeflächen ausgewiesen. Der FNP dient als zentrales Planungsinstrument der Kommune und legt die städtebaulichen Entwicklungsziele fest. Gemäß § 8 BauGB sind Bebauungspläne auf Grundlage des FNP zu entwickeln. Ziel des Verfahrens ist es daher, durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die bauplanungsrechtliche Grundlage für den Solarpark zu schaffen. Zur Umsetzung des Projekts wurde zwischen der Stadt Hillesheim und dem Investor ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Da die Flächen bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, ist keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Der Kriterienkatalog der Verbandsgemeinde zur Fortschreibung des FNP für Freiflächen-Photovoltaikanlagen findet in diesem Fall daher keine Anwendung. Um im nördlichen Bereich der Gemarkung zusätzliche gewerbliche Bauflächen zu schaffen, beschloss der Stadtrat am 15.05.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „An der Rothenlay“. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1/1, 1/2 und 10/1, auf denen die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Energieversorgung eines ortsansässigen Unternehmens sowie benachbarter Betriebe vorgesehen ist. Am 11.12.2024 wurden dem Stadtrat die Entwürfe und Planunterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt. In derselben Sitzung beschloss der Stadtrat die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die vom 29.01.2025 bis 28.02.2025 stattfand. Die während dieser Phase eingegangenen Stellungnahmen bildeten die Grundlage für die weitere Verfahrensführung. In der Sitzung am 18.06.2025 wurden diese Stellungnahmen durch den Rat abgewogen. Gleichzeitig wurde die reguläre Offenlage der Planunterlagen beschlossen. Darüber hinaus forderte der Stadtrat die Vorlage eines Fachgutachtens zur Bewertung der Blendwirkung durch Reflexion an PV-Modulen, welches vom Vorhabenträger beauftragt wurde. Das Ergebnis des Gutachtens fällt negativ aus und ist dieser Vorlage beigefügt. Der Bau- und Umweltausschusses hat die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen in seiner Sitzung am 10.12.2025 durchgeführt und gleichzeitig den Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat gefasst, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Folgenden Beschluss hat der Bau- und Umweltausschuss gefasst:

  1. Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Hillesheim nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Rothenlay“ als Satzung gem. § 24 Abs. 3 GemO i. V. m. § 10 BauGB, zu beschließen.

In öffentlicher Sitzung des Stadtrates am 17.12.2025 hat der Rat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Folgenden Beschluss hat der Stadtrat gefasst:

  1. Der Stadtrat Hillesheim nimmt die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Hinweise zur Kenntnis und stimmt dem Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vollständig zu. Der Ausschuss hat die Abwägung bereits in seiner Sitzung am 10.12.2025 vorgenommen. Unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses beschließt der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Rothenlay“ der Stadt Hillesheim gem. § 24 Abs. 3 GemO i. V. m. § 10 BauGB, als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch die Stadtbürgermeisterin zu veröffentlichen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

Stadtbürgermeisterin Gabriele Braun hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan am 20.01.2026 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Rothenlay“, Rechtskraft. Der rechtskräftige Bebauungsplan mit Planurkunde, Begründung, Textfestsetzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan, Biotoptypenplan, Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz und Blendgutachten, kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Nach § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hillesheim, 22.01.2026

gez. Gabriele Braun, Stadtbürgermeisterin