Mandatsträger & Gremien

Mandatsträger und Gremien 

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (§ 28, Abs.1, Satz 1 GemO).

Der Stadtbürgermeister

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm

  • die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
  • die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
  • die laufende Verwaltung;
  • die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.

Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. (§47 Abs. 1 GemO)


Der Stadtrat

Der Stadtrat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden (in der Regel der Ortsbürgermeister). Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Ortsgemeinde und beträgt in Hillesheim zwanzig Ratsmitglieder.

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

Der Stadtrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Seine Entscheidungen fasst der Ortsgemeinderat durch Beschluss. Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, bedürfen seine Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder. Über jede Sitzung des Stadtrat wird eine Niederschrift angefertigt.

Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss oder dem Stadtbürgermeister übertragen hat oder der Stadtbürgermeister kraft Gesetz zuständig ist.

Der Stadtrat ist unter anderem zuständig für die Entscheidung über:

  • Satzungen der Stadt
  • den Haushaltsplan der Stadt
  • die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Stadtbürgermeisters und der Beigeordneten
  • die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte
  • die Verfügung über Gemeindevermögen
  • die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen.