birresborn_1.jpg

Mandatsträger und Gremien

Stadtteil Gerolstein-Roth

Organe der Gemeinde sind der Ortsbeirat und der Ortsvorsteher (§ 76 Abs. 2, Satz 1 GemO).

Der Ortsvorsteher

Aufgabe des Ortsvorstehers ist es, die Belange des Ortsbezirkes gegenüber dem Gemeinderat und dem Bürgermeister zu vertreten. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Übermittlung und Erläuterung der Beschlüsse des Ortsbeirates. Im Einzelfall können der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Rein administrative Aufgaben können nicht vom Ortsvorsteher wahrgenommen werden. 

Dauerhaft übertragen werden kann dem Ortsvorsteher mit seiner Zustimmung die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, die er aufgrund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann, sofern in dem Ortsbezirk keine Verwaltungsstelle eingerichtet ist.


Der Ortsbeirat

Der Ortsbeirat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden (in der Regel der Ortsvorsteher). Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Ortsteils und beträgt in Roth drei Ratsmitglieder.

Die Aufgaben des Ortsbeirates sind in § 75 Abs. 2 und 3 GemO geregelt. Daraus ergibt sich als Hauptaufgabe die Wahrung der Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde. Der Ortsbeirat erhält damit neben dem Gemeinderat ausdrücklich die Anerkennung als der besondere Vertreter der Belange des Ortsbezirks. Die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, die dem Ortsbeirat zur Wahrnehmung der Interessen des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinden zur Verfügung stehen.

Die Begriffe „Beratung, Anregung und Mitgestaltung“ umschreiben ein weitgehendes Initiativrecht. Der Ortsbeirat kann somit alle Angelegenheiten, die die Belange des Ortsbezirkes berühren auch entgegen der Auffassung der Gemeindeorgane Rat und Bürgermeister aufgreifen und beraten. Adressaten der Maßnahmen des Ortsbeirates sind die Gemeindeorgane. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass die Aufgabe von Ortsbeirat und Ortsvorsteher die Vertretung der Interessen des Ortsbezirkes gegenüber der Gemeinde ist, nicht gegenüber Dritten.

In allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, steht dem Ortsbeirat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Gemeinderates zu.

Dem Ortsbeirat können bestimmte, auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuss des Gemeinderates übertragen werden.

Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Ortsbeirat bestimmte Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Vergabe zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll dem Ortsbeirat ein eigener Gestaltungsspielraum im Rahmen der Haushaltsmittel eingeräumt werden. Hintergrund ist hier wiederum die spürbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Belangen ihres Ortsteils.