Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Leistungsbeschreibung
Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.
Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.
Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde GerolsteinAusbaubeitragssatzung:
- Ortsgemeinde Berlingen (PDF; 376 KB)
- Ortsgemeinde Birresborn (PDF; 300 KB)
- Ortsgemeinde Densborn (PDF; 391 KB)
- Ortsgemeinde Duppach (PDF; 891 KB)
- Stadt Gerolstein (PDF; 959 KB)
- Ortsgemeinde Hohenfels-Essingen (PDF; 339 KB)
- Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern (PDF; 354 KB)
- Ortsgemeinde Mürlenbach (PDF; 338 KB)
- Ortsgemeinde Neroth (PDF; 80 KB)
- Ortsgemeinde Pelm (PDF; 392 KB)
- Ortsgemeinde Rockeskyll (PDF; 352 KB)
- Ortsgemeinde Salm (PDF; 460 KB)
Rechtsgrundlage
Kommunale Beitragssatzung
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Was sollte ich noch wissen?
Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden durch die Gemeinden geregelt.
Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.