Am Samstag, 4. Dezember 2021 ist die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse und die damit verbundenen verschärften Maßnahmen umgesetzt.
Einführung einer 2G+-Regelung: Der Zugang zu vielen Innenbereichen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleich gestellten Personen möglich. Diese müssen zusätzlich noch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen.
Ausnahmen:
- Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten nach wie vor als geimpft und benötigen keinen zusätzlichen Testnachweis.
- Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, benötigen – trotz der 2G+-Regelung – keinen zusätzlichen negativen Testnachweis.
- Ungeimpfte/nicht genesene Jugendliche dürfen (bis zu einer Höchstanzahl von 25) ebenfalls anwesend sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorweisen können.
- Die zusätzliche Testpflicht entfällt, wenn die Maskenpflicht durchgängig eingehalten werden kann.
- Personen, die bereits eine Auffrischungs (Booster)-Impfung erhalten haben, sind von der 2G+ Testpflicht ausgenommen.
Hier der Verordnungstext sowie eine Darstellung der wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.