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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Birresborn


Im Jahr 2018 wurde das Gelände der Basalt- und Lavagrube, die sich westlich des Gewerbe- und Industriegebietes „Auf dem Boden“ in der Gemarkung Birresborn befindet, veräußert. Der neue Eigentümer hat die Basalt- und Lavagrube reaktiviert und beabsichtigt dort eine neue Halle mit LKW-Werkstatt, Reifenlage und Sozialtrakt zu errichten. Für die vorgesehene Baumaßnahme lag damals keine planungsrechtliche Grundlage – also weder ein Bebauungsplan noch eine Festsetzung im Flächennutzungsplan – vor. Der Betreiber der Basalt- und Lavagrube hat daher seinerzeit bei der Ortsgemeinde Birresborn die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Ortsgemeinderat Birresborn hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 09.05.2019 grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugestimmt. Die nach § 8 BauGB erforderliche Ausweisung im Flächennutzungsplan sollte als Parallelverfahren durchgeführt werden.

In öffentlicher Sitzung am 22.04.2021 hat sich der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Verbandsgemeinde mit der vorhabenbezogenen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes einverstanden erklärt und in gleicher Sitzung den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss gefasst. Der Verbandsgemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 31.03.2022 die Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Offenlage im Sinnes des jeweiligen Abwägungsvorschlages gewürdigt, ergänzt und beantwortet. Teilweise wurden Bedenken begründet zurückgewiesen. Auf Empfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, hat der Verbandsgemeinderat die reguläre Offenlage und die Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Ortsgemeinderat Birresborn hat in seiner Sitzung am 21.04.2021 die erste Entwurfsplanung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Vorhaben- und Erschließungsplan, hat in der Zeit vom 19.07.2021 bis einschl. 19.08.2021 gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein frühzeitig ausgelegen. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 08.07.2021 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zeitgleich am Verfahren beteiligt. Die vorhabenbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes hat zeitgleich öffentlich ausgelegen.

In der Sitzung des Ortsgemeinderates am 17.03.2022 wurden die Anregungen und Hinweise der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Offenlage durch den Rat zur Kenntnis genommen. Sie wurden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet, teilweise wurden Bedenken begründet zurückgewiesen. In gleicher Sitzung hat der Rat die reguläre Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 02.05.2023 bis 07.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die Bekanntgabe hierüber wurde am 21.04.2023 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und erneut um Stellungnahme gebeten. Auch hier hat die vorhabenbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes zeitgleich öffentlich ausgelegen und die Trägerbeteiligung stattgefunden.

Am 12.10.2023 hat der Verbandsgemeinderat die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur vorhabenbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen. Sie wurden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. In gleicher Sitzung hat der Verbandsgemeinderat die Verwaltung beauftragt, die Genehmigung bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel zu beantragen.

Der Ortsgemeinderat Birresborn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2024 über die während der Offenlage der Planunterlagen eingegangenen Stellungnahmen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beraten. Folgende Beschlüsse hat der Ortsgemeinderat gefasst:

  1. Der Ortsgemeinderat Birresborn nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Ortsgemeinderat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung in Gänze an.
  2. Unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Auf dem Boden II“ gem. § 10 BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch die Ortsbürgermeisterin zu veröffentlichen.

Der Erste Beigeordnete der Ortsgemeinde Birresborn hat die Satzung am 04.04.2024 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Auf dem Boden II“ Rechtskraft.

Die rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Büro 212, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr sowie montags bis donnerstags von 13:30 bis 16:30 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.  

Hinweise:

Nach § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Birresborn, 04.04.2024

gez. Manfred Peter Schifferings, Erster Beigeordneter