Der Verbandsgemeinderat
Der Verbandsgemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden (in der Regel der Bürgermeister). Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Verbandsgemeinde. Sie beträgt in der Verbandsgemeinde 40.
Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

Aufgaben des Verbandsgemeinderates
Der Verbandsgemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Verbandsgemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Verbandsgemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetz zuständig ist.
Der Verbandsgemeinderat ist unter anderem zuständig für die Entscheidung über:
- Satzungen der Verbandsgemeinde
- den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde
- die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten
- die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
- die Verfügung über Gemeindevermögen
- die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen.
Der Verbandsgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Hauptsatzung.