Aufgaben der Verbandsgemeinde
Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung
- Trägerschaft von Grund- und Hauptschulen sowie Regionalen Schulen
- Brandschutz und technische Hilfe
- Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
- Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen
- Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
- Flächennutzungsplanung
- der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung
Auftragsangelegenheiten als staatliche Aufgaben für das Land
- Meldewesen, Pässe und Personalausweise
- Straßenverkehrsrecht
- Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Standesamtswesen
Der Verbandsgemeinde obliegt weiterhin in eigenem Namen
- die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist
- der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Hierzu zählt auch die Erfüllung der Gefahrenabwehrverordnung.
Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse. Kassenkredite können nur von der Verbandsgemeinde aufgenommen werden.
Organe der Verbandsgemeinde sind der Bürgermeister als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung und der Verbandsgemeinderat.
Außerdem führt die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag, wobei sie an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an die Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden sind.
Hierzu zählen auch
- die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
- die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich Kassenanordnungen,
- die Vollstreckungsgeschäfte,
- die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde (die Kosten des Verfahrens trägt die Ortsgemeinde)
- Erfüllung der der Straßenbaubehörde obliegenden Aufgaben bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz die Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist (Die Kosten für Bau und Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde)