Erneuerbare Energie in der Verbandsgemeinde


In der bisherigen Beitragsserie an dieser Stelle haben wir dargelegt, dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der „Erneuerbare Energien“ erst am Anfang eines sehr komplexen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahrens steht. Es ist davon auszugehen, dass das mehrstufige Verfahren mehrere Jahre dauern wird.

Wie kann man sich den Ablauf dieses Verfahrens vorstellen?

Die Einleitung konkreter Verfahrensschritte ist abhängig von einem Beschluss des Verbandsgemeinderates zu den im Bau-, Planungs-und Umweltausschuss (BPU) diskutierten Kriterien (siehe Mitteilungsblatt, Ausgabe 39). Diese Beschlussfassung soll bis Ende des Jahres 2020 erfolgen.

Wenn dieser Beschluss vorliegt, wird die Verbandsgemeinde Gerolstein bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel als untere Landesplanungsbehörde eine sogenannte „landesplanerische Stellungnahme“ nach § 20 des Landesplanungsgesetzes beantragen. Darin werden die im weiteren Aufstellungsverfahren „maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung“ aufgeführt.

Zur Vorbereitung dieser Stellungnahme wird die Kreisverwaltung als untere Landesplanungsbehörde eine Vielzahl von Fachbehörden einbeziehen – unter anderem die Planungsgemeinschaft Region Trier sowie die zuständigen Behörden für Naturschutz, Wasserschutz und Denkmalpflege. Die Bearbeitungszeit für die landespflegerische Stellungnahme kann bis zu 6 Monate beanspruchen.

Die Ergebnisse der landesplanerischen Stellungnahme werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Änderungen der Planung führen. Nach einer weiteren Beratung und Beschlussfassung in den Gremien der Verbandsgemeinde werden diese Änderungen in die Planung eingearbeitet.

Im nächsten Schritt schließt sich eine „frühzeitige Beteiligung“ der Öffentlichkeit an. Die Bürgerinnen und Bürger sind dabei über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie deren Auswirkungen zu unterrichten. Und sie erhalten die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern.

Zeitgleich erfolgt auch eine „frühzeitige Beteiligung“ der „Träger öffentlicher Belange“. Dazu zählen zum Beispiel Behörden, Gemeinden und Verbände. In diesem Verfahrensschritt werden insbesondere Aussagen dazu erwartet, ob und in welchem Umfang zusätzliche Umweltprüfungen durchzuführen sind. Auch die Erkenntnisse aus den „frühzeitigen Beteiligungsverfahren“ werden Einfluss auf die weiteren Planungen nehmen.

Nach einer weiteren Beratungsphase in den Gremien der Verbandsgemeinde wird der Verbandsgemeinderat dann in einem wichtigen Zwischenschritt die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „Erneuerbare Energien“ als Entwurf beschließen.

Diesem Entwurf ist eine ausführliche Begründung unter Bewertung aller im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse beizufügen.

Der Planentwurf einschließlich Begründung ist gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich auszulegen. In diesem Zeitraum haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, sich umfassend über die Planung zu informieren und - falls gewünscht - eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Parallel hierzu werden wieder Behörden, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Belange eingebunden und zu Stellungnahmen aufgefordert. Über alle eingegangenen Stellungnahmen hat letztlich der Verbandsgemeinderat zu befinden, nachdem wiederum die Verwaltung, der Planer und der Bau-, Planungs-und Umweltausschuss dies mit einer Beschlussempfehlung aufbereitet haben. Allen Personen, Behörden und Stellen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, ist das Beschlussergebnis mitzuteilen.

Sofern es aufgrund der eingegangenen Stellungnahme zu Änderungen im Planentwurf kommt, wäre das beschriebene „Auslegungsverfahren“ für die Gesamtplanung oder für Änderungsbereiche nochmals durchzuführen.

Der endgültige Entwurf bedarf vor der abschließenden Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat der Zustimmung der Städte und Ortsgemeinden in der VG Gerolstein. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte dieser Städte und Gemeinden, in denen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde Gerolstein wohnen, zugestimmt haben.

Am Ende des mehrjährigen Verfahrens steht der Feststellungsbeschluss des Verbandsgemeinderates. Anschließend bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Vulkaneifel). Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Erst mit der Bekanntmachung wird die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „Erneuerbare Energien“ letztlich wirksam.

Und wer entscheidet, ob überhaupt Anlagen errichtet werden?

Ob und wann die Ergebnisse dieser Planung durch Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in Form von Windkraft- oder Photovoltaikanlagen tatsächlich genutzt werden, bleibt letztlich den öffentlichen und/oder privaten Eigentümern potentieller Flächen vorbehalten.

Bei Fragen zu Erneuerbaren Energien erreichen Sie die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein unter der Service-Telefonnummer 06591 13-4444 und per Email unter neue-energien@gerolstein.de