33. Corona-Bekämpfungsverordnung 


am vergangenen Sonntag, 3. April 2022, ist die 33. CoBeLVO Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Damit entfällt ein Großteil der Corona-Regeln.

Die Verordnung sieht eine Maskenpflicht lediglich noch in folgenden Bereichen vor:

  • in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen
  • in medizinischen Bereichen wie Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste
  • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Darüber hinaus gilt eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen.
  • Eine Testpflicht ist nunmehr für das Betreten von Krankenhäusern vorgesehen

Hinweise zu Rathausbesuch und Ratssitzungen

  • Präsenssitzungen mit Schutzmaßnahmen (Maske zulässig, Testpflicht unzulässig)

Die staatlich vorgegebenen Schutzmaßnahmen (zuletzt die 3-G-Regelung) sind vollständig entfallen. Gleichwohl haben die Gemeinden und Städte weiterhin die Möglichkeit, als Schutzmaßnahme über Haus- bzw. Ordnungsrecht das Tragen von Masken vorzugeben. Voraussetzung ist, dass dieses im Rahmen der Einladung/öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben wird und am Sitzungsort Masken für diejenigen Personen bereitgehalten werden, die keine Maske bei sich führen. Das Tragen von Masken hat sich als effektives Mittel erwiesen, um Infektionen zu vermeiden und stellt einen geringen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, sodass diese Maßnahme grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden kann. Für die Gremien der Verbandsgemeinde Gerolstein werden wir das Tragen einer Maske, sofern Abstände nicht eingehalten werden können, lediglich empfehlen. Der automatische Hinweis des Sitzungsmanagements auf den Einladungen und öffentlichen Bekanntmachungen entfällt somit zukünftig.

  • Maskenpflicht für Rathausbesuche - Anordnung über das Hausrecht möglich

Eine Maskenpflicht für Besuche von Rathäusern ist grundsätzlich ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Diese kann jedoch über das Hausrecht angeordnet werden, sofern den Besucherinnen und Besuchern kostenlose Masken vor Ort angeboten werden. Gerade wenn es in Bereichen mit Kundenkontakt zu hohem Andrang im Wartebereich kommt, kann dieses geboten sein. Durch die Maskenpflicht auch für Rathausbesucherinnen und Rathausbesuchern kann das Risiko des gleichzeitigen Ausfalls einer großen Anzahl an Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter reduziert werden. Die Anordnung der Maskenpflicht über das Hausrecht findet in den Gebäuden der Verbandsgemeinde Gerolstein Anwendung: Bei Besuchen/Terminen in den Rathäusern gilt somit die Maskenpflicht (medizinische Maske bzw. FFP-2 Maske). Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Weitergehende Informationen unter https://corona.rlp.de/de/startseite/