31. Corona-Bekämpfungsverordnung 


Am vergangenen Freitag, 4. März 2022, ist die 31. CoBeLVO Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Damit wird die zweite Stufe des Öffnungsplanes umgesetzt.

Hier eine Übersicht zu den weitergehenden Änderungen.

  • Sitzungen kommunaler Gremien
    Diese finden weiterhin unter 3G-Bedingungen (geimpft, genesen oder getestet) statt, d.h. für ungeimpfte Personen gilt die Testpflicht. Nach der neuen Verordnung entfällt jedoch die Maskenpflicht. Auch sind keine Vorgaben zur Wahrung des Abstandsgebotes mehr vorgesehen.

„Bei kommunalen Rats- und Ausschusssitzungen sind die am Sitzungstag aktuellen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zu beachten. Nach der 31. CoBeLVO gilt für kommunale Gremien die Testpflicht § 2 Abs. 4 Satz 1). Nicht-Geimpfte Personen können danach an Sitzungen nur teilnehmen, sofern ein negativer Testnachweis vorgelegt wird. Weiterhin empfehlen wir eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen. Die Maske kann abgenommen werden, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitzplatz einnehmen. Wir bitten Sie, die aktuell benötigten Nachweise am Eingang zum Sitzungssaal vorzuzeigen. Können bzw. wollen Personen einen der Nachweise nicht vorlegen, kann zur Durchsetzung des Hygienekonzepts der Zutritt zur Sitzung nicht gewährt werden.“

  • Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Rathausbesuche)

Die 3G-Regelung ist weggefallen. Es gelten nur noch die Maskenpflicht und das Abstandsgebot.
Wir informieren zu den angepassten Besucher-Regeln, wie gewohnt, über Aushänge an unseren Rathaus-Eingängen, im aktuellen Mitteilungsblatt sowie auf unserer Website (www.gerolstein.de) bzw. Facebook.

  • Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung. Ab 250 Teilnehmenden gilt zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden, oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen.

  • Gastronomie/Hotellerie

In der Gastronomie und in der Hotellerie gelten seit dem 4. März 2022 die 3G-Regelung. Es wird nicht mehr zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden.

  • Sport/Schwimmbäder/Freizeit

Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ebenfalls die 3G-Regelung. Gleiches gilt für Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen. Die bisherige Personenbegrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt. Auch für Freizeitparks, auf Minigolfplätzen, zoologischen Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen ist 3G und keine Personenbegrenzung vorgegeben.

  • Kultur (jetzt auch Bibliotheken)

Für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Bibliotheken gelten ebenfalls die 3G-Regelung.

Weitere Informationen unter https://corona.rlp.de/de/startseite/