Mit der 30. Corona-Bekämpfungsverordnung 


Die ab 31. Januar 2022 geltende Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (30. CoBeLVO) sieht überwiegend keine Kontaktverfolgung mehr vor, u.a.:

  • bei öffentlichen Wahlen bzw. Zusammenkünften zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
  • bei Sitzungen kommunaler Gremien für die Zuschauer*innen
  • bei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Freien 
  • bei der Religionsausübung
  • beim Rehabilitationssport 
  • in der Gastronomie, Hotellerie und Beherbungsbetrieben
  • in Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen
  • in Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen
  • in zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen
  • bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
  • bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
  • in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen. 

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien können statt mit maximal 1.000 Personen auch mit 20 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw. 20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung) stattfinden.

In Schulen erfolgt die anlasslose Testung nun dreimal wöchentlich, statt bisher zweimal.

Kindertagesstätten bleiben im Regelbetrieb. 

Weitere Informationen unter https://corona.rlp.de/de/startseite/