Zweite Landesverordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung 


Mit der zweiten Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2GPlus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.  (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). 

Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie, für veranstaltungen und Indoor-Sport.

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