Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Rechtskraft gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Ein Investor ist an die Ortsgemeinde Scheid herangetreten mit der Absicht, 6 neue, leistungsstarke Windenergieanlagen zu errichten und gleichzeitig bestehende Windenergieanlagen rückzubauen (Repowering). Hierfür hat der Investor bei der Ortsgemeinde Scheid die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Scheid“ beantragt.
Der Ortsgemeinderat Scheid hat daher in seiner öffentlichen Sitzung am 17.04.2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes gefasst und die Verwaltung beauftragt, die Planung öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 10.05.2019 bis einschl. 11.06.2019 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die Offenlage wurde im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ der Verbandsgemeinde Gerolstein am 03.05.2019 öffentlich bekannt gemacht. Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich schriftlich am Verfahren beteiligt.
Der Ortsgemeinderat Scheid hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2020 erstmals mit den während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen beschäftigt und aufgrund der Bedenken wegen der Abstandsflächen eine Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gefordert.
Der Investor hat daraufhin die Planung überarbeitet und dem Ortsgemeinderat am 02.09.2021 erneut zur Beratung vorgelegt.
Der Ortsgemeinderat hat in der Sitzung am 02.09.2021 den geänderten Bebauungsplan als Entwurf beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die geänderte Planung erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Die geänderten Planunterlagen haben in der Zeit vom 20.09. bis einschl. 22.10.2021 zu jedermanns Einsicht öffentlich im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein ausgelegen, nachdem die Offenlage im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am 09.10.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.
Der Ortsgemeinderat Scheid hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 09.02.2022 über die während der zweiten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen beraten und abgewogen. Da gegen die Planung keine Bedenken erhoben wurden, hat der Ortsgemeinderat den Bebauungsplan in gleicher Sitzung als Satzung gem. § 10 BauBG beschlossen.
Der 3. Beigeordnete hat den Bebauungsplan ausgefertigt und die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 BauGB erlangt der Bebauungsplan „Windpark Scheid“ Rechtskraft. Der Geltungsbereich ist nachfolgend auszugsweise abgedruckt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

Der rechtskräftige Bebauungsplan einschl. Textfestsetzungen, Begründung und Gutachten kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 211, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis donnerstags von 08.00 - 16.30 Uhr und freitags von 08.00 - 13.00 Uhr) eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der aktuell geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Scheid, 14.03.2022
Sascha Thielen, 3. Beigeordneter