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Betriebssatzung für die
Verbandsgemeindewerke Gerolstein


Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) eine Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 28.03.2019 beschlossen, die wie folgt bekanntgemacht wird:

Satzung

der Verbandsgemeinde Gerolstein

über die 2. Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein

vom 31. März 2022

Artikel 1:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1)

Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie die Energieerzeugung der Verbandsgemeinde Gerolstein werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2)

Zweck des Eigenbetriebs ist es, 

 

Wasserversorgung

 

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers mit Ausnahme der Ortsgemeinden Hallschlag, Ormont und Scheid (Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg­-Prüm) sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt, 

 

Abwasserbeseitigung

 

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.  

 

Energie

 

Die Erzeugung regenerativer Energien aus Photovoltaikanlagen sowie die Bereitstellung von Nahwärmenetzen und der Vertrieb von Energie und Wärme an die Verbandsgemeinde

(3)

Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Gerolstein über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. 

(4)

Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. 

(5)

Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 2:

§3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.425.000 €, davon werden zugeordnet: 

 

1.

dem Wasserwerk

7.100.000 €

 

 

2.

den Abwasserbeseitigungseinrichtungen

18.300.000 €

 

 

3. 

der Energieerzeugung

25.000 €

 

Artikel 3:


Die Änderung der Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Gerolstein, 31.03.2022

gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister

 

Hinweis nach § 24, Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

(6)  Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.