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Bauleitplanung der Verbandsgemeinde Gerolstein 


Die Eigentümer eines ehemals landwirtschaftlichen Anwesens beabsichtigen, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufzunehmen und auf dem Grundstück neue Wohngebäude für die Betriebseigentümer zu errichten.

Da sich das betroffene Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist die Errichtung von Wohngebäuden nur dann zulässig, wenn diese nach § 35 BauGB privilegiert sind. Eine Privilegierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Vollerwerb betrieben wird. Dies ist aktuell nicht der Fall. Daher haben die Vorhabenträger bei der Stadt Gerolstein die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt.

Bebauungspläne sind nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist das betroffene Grundstück als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Da der vorgesehene Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplan abweicht, ist eine parallele Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat daher auf Antrag der Stadt Gerolstein am 11.05.2023 die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Nach Beratung über die landesplanerische Stellungnahme wurden die Planungsunterlagen in der Zeit vom 10.04. bis 10.05.2024 öffentlich ausgelegt und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.10.2024 die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis genommen, im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurde angenommen. Die Verwaltung wurde beauftragt, nach Zustimmung der Stadt Gerolstein zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes die Genehmigung der Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Landesplanungsbehörde zu beantragen. Der Stadtrat Gerolstein hatte der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes in seiner Sitzung am 09.10.2024 zugestimmt.

Bürgermeister Hans Peter Böffgen hat die Planurkunde am 08.04.2025 ausgefertigt.

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat als Untere Landesplanungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch die vom Verbandsgemeinderat am 29.10.2024 beschlossene Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gerolstein für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerstraße“ in der Stadt Gerolstein, Stadtteil Oos, mit Schreiben vom 15.05.2025 genehmigt.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. eine nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung bzw. des Flächennutzungsplanes gegenüber der VGV Gerolstein in Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I S. 2808), enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Gerolstein in Gerolstein) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen, soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch, nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Gerolstein, 27.05.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein

Fachbereich Bauen und Umwelt