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Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gerolstein 


Im Jahr 2018 wurde das Gelände der Basalt- und Lavagrube, die sich westlich des Gewerbe- und Industriegebietes „Auf dem Boden“ in der Gemarkung Birresborn befindet, veräußert. Der neue Eigentümer hat die Basalt- und Lavagrube reaktiviert und beabsichtigt dort eine neue Halle mit LKW-Werkstatt, Reifenlage und Sozialtrakt zu errichten. Für die vorgesehene Baumaßnahme lag damals keine planungsrechtliche Grundlage – also weder ein Bebauungsplan noch eine Festsetzung im Flächennutzungsplan – vor. Der Betreiber der Basalt- und Lavagrube hat daher seinerzeit bei der Ortsgemeinde Birresborn die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Der Ortsgemeinderat Birresborn hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 09.05.2019 grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugestimmt. Die nach § 8 BauGB erforderliche Ausweisung im Flächennutzungsplan sollte als Parallelverfahren durchgeführt werden. In öffentlicher Sitzung am 22.04.2021 hat sich der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Verbandsgemeinde mit der vorhabenbezogenen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes einverstanden erklärt. In öffentlicher Sitzung des Verbandsgemeinrates am 12.10.2023 hat der Rat die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis genommen. Diese wurden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Die Verwaltung wurde in gleicher Sitzung durch Beschluss beauftragt, die Genehmigung bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel zu beantragen.

Gemäß § 6 (1) Baugesetzbuch vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, wurde die vom Verbandsgemeinderat Gerolstein am 12.10.2023 beschlossene Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Gerolstein für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Boden II – Gewerbegebiet“ in der Ortsgemeinde Birresborn gemäß § 6 (1) Baugesetzbuch, durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Schreiben vom 19.08.2024, genehmigt.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. neine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrifte
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. eine nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung bzw. des Flächennutzungsplanes gegenüber der VGV Gerolstein in Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I S. 2808), enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Gerolstein in Gerolstein) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen, soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch, nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gerolstein, Hans Peter Böffgen, hat die Planurkunde am 30.08.2024 ausgefertigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die Einzelfortschreibung wirksam.

gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister