Unbenannt.png

Bekanntmachung Stadt Gerolstein


Der Verein Lebenshilfe Kreisvereinigung Daun e.V. beabsichtigt die Errichtung einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei an der Sarresdorfer Straße in Gerolstein.

Zu diesem Zweck ist der Bebauungsplan „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße“ in der Fassung der 1. Änderung entsprechend zu ändern, da für das Gelände im aktuellen Bebauungsplan ein Sondergebiet Museum festgesetzt ist und andererseits das Baufenster erweitert werden muss. Der Stadtrat hatte hierzu in seiner Sitzung am 07.03.2022 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.

Aufgrund der intensiven Vorplanung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.01.2024 den vom beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Bebauungsplanentwurf als Entwurf beschlossen und festgelegt, das der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. In gleicher Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die Planunterlagen öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

Die Bebauungsplanunterlagen haben in der Zeit vom 09.02.2024 bis einschl. 11.03.2024 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein öffentlich ausgelegen und waren zeitgleich auf der Homepage der Verbandsgemeinde Gerolstein wie auch im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz zum Download eingestellt. Die Offenlage wurde in der Ausgabe Nr. 5/2024 des Mitteilungsblattes „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am 02.02.2024 öffentlich bekanntgemacht. Die Behörden und Träger öffenlticher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.

Der Stadtrat Gerolstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.2024 über die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen beraten und folgenden Beschluss gefasst:

Der Stadtrat nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Stadtrat schließt sich auf Empfehlung des Bauausschusses den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung in Gänze an. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.

Darauf aufbauend wurde der Bebauungsplan wie folgt als Satzung beschlossen:

Unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss des Stadtrates beschließt der Stadtrat auf Empfehlung des Bauausschusses die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße“ als Satzung gem. § 10 Baugesetzbuch. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend als Auszug abgedruckt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch den Stadtbürgermeister öffentlich bekannt zu machen.

Der Stadtbürgermeister hat den Bebauungsplan am 17.05.2024 ausgefertigt und die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses angeordnet. Mit der Bekanntmachung gem. § 10 BauGB erlangt der Bebauungsplan „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße - 2. Änderung“ Rechtskraft.

Die Unterlagen zum rechtskräftigen Bebauungsplan können auch im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 211, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden

Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der aktuell geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.