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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hallschlag


Der Ortsgemeinderat Hallschlag hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Häselpesch – 1. Änderung und Teilaufhebung“ im zweistufigen Regelverfahren gemäß § 30 BauGB gefasst.

Durch die Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Häselpesch“ soll die Grundlage für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in Form von Windkraftanlagen im benachbarten Gemeindewald „Steinert“ in der Weise geschaffen werden, als dass künftig die Schallimmissionswerte der geplanten Anlagen eingehalten werden können.Dieser Beschluss wurde am 07.06.2024 im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ öffentlich bekanntgemacht.

In gleicher Sitzung hat der Rat die Entwurfsplanung für die frühzeitige Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

Die Planunterlagen haben nach öffentlicher Bekanntmachung der frühzeitigen Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am 07.06.2024 in der Zeit vom 14.06.2024 bis 14.07.2024 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein während der allgemeinen Öffnungszeiten frühzeitig öffentlich ausgelegen.

Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Ortsgemeinderates Hallschlag am 19.09.2024 abgewogen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die geänderten Entwurfsunterlagen im Verfahren zur regulären Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut am Verfahren zu beteiligen. Die geänderten Planunterlagen haben nach öffentlicher Bekanntmachung der regulären Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am 20.09.2024 in der Zeit vom 23.09.2024 bis 23.10.2024 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegen.

Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Ortsgemeinderat Hallschlag am 25.10.2024 eingehend beraten und abgewogen.

Nach Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen hat der Ortsgemeinderat Hallschlag einstimmig folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit bekanntgemacht werden:

  1.  Der Ortsgemeinderat nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung in vollem Umfange an. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.
  2. Unter Bezugnahme auf den in gleicher Sitzung gefassten Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat Hallschlag den vorliegenden Bebauungsplan „Häselpesch – 1. Änderung und Teilaufhebung“ als Satzung und billigt die Begründung und den Umweltbericht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend als Auszug abgedruckt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.



Die Verwaltung wird gebeten, den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister öffentlich bekannt zu machen.

Ortsbürgermeister Dirk Weicker hat den Bebauungsplan am 25.10.2024 ausgefertigt und die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses angeordnet.

Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan „Häselpesch – 1. Änderung und Teilaufhebung“ gemäß § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB seine Rechtskraft.

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zum rechtskräftigen Bebauungsplan können im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 212, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags 13.30 bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.


Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hallschlag unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der aktuell geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hallschlag unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Hallschlag, 25.10.2024

gez. Dirk Weicker, Ortsbürgermeister