Die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Oos, Flur 5, Flurstück-Nr. 23 beabsichtigen, den landwirtschaftlichen Betrieb wiederaufzunehmen und auf dem Grundstück neue Wohngebäude für die Betriebseigentümer zu errichten.
Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch). Die Errichtung von Wohngebäuden ist im Außenbereich nur dann zulässig, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB privilegiert ist. Die Errichtung von betriebszugehörigen Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Anwesen ist nach § 35 BauGB nur dann privilegiert, wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Vollerwerb betrieben wird. Im vorliegenden Fall wird der landwirtschaftliche Betrieb aktuell nicht betrieben, sodass eine Privilegierung nach § 35 BauGB nicht besteht. Somit wäre das Vorhaben grundsätzlich nicht zulässig. Die Vorhabenträger haben daher bei der Stadt Gerolstein die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt und sich bereit erklärt, alle mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu übernehmen.
Bebauungspläne sind nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Im derzeit gültigen FNP ist das betroffene Grundstück als Grünfläche ausgewiesen. Da der vorgesehene Bebauungsplan von den Darstellungen des aktuell gültigen FNP abweicht, wird der FNP in einem Parallelverfahren fortgeschrieben.
Der Stadtrat Gerolstein hat dann auf Antrag der Investoren in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Römerstraßer“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Planungsunterlagen wurden in der Zeit vom 04.07. – 04.08.2022 frühzeitig öffentlich ausgelegt und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange schriftlich am Verfahren beteiligt. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Erstellung eines Umweltberichtes mit landespflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlicher Beurteilung wurden die Bebauungsplan-Unterlagen in der Zeit vom 10.04. bis 10.05.2024 öffentlich ausgelegt und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Der Stadtrat Gerolstein hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und die Abwägungsbeschlüsse gefasst. Da keine Bedenken gegen die Planung erhoben wurde, hat der Stadtrat Gerolstein gem. § 10 BauGB den Satzungsbeschluss gefasst.
Die Stadtbürgermeisterin hat den Bebauungsplan am 08.04.2025 ausgefertigt. Da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren fortgeschrieben wird, ist der Bebauungsplan vor der öffentlichen Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel zu genehmigen. Die Kreisverwaltung hat den Bebauungsplan „Römerstraße“ mit Verfügung vom 15.05.2025 gem. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB genehmigt.
Die Stadtbürgermeisterin hat am 19.05.2025 die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 BauGB erlangt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Römerstraße“ Rechtskraft.
Der rechtskräftige Bebauungsplan einschl. Textfestsetzungen, Begründung und Umweltbericht kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 211, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der aktuell geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gerolstein, 27.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein - Fachbereich Bauen und Umwelt