Der Ortsgemeinderat Steffeln befasste sich bereits in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 mit der Notwendigkeit, ein neues Baugebiet auszuweisen. Der Gemeinde stehen derzeit keine eigenen Baugrundstücke zur Verfügung, die an Bauinteressierte veräußert werden könnten. Alle unbebauten Grundstücke im Innenbereich befinden sich in Privatbesitz und können daher nicht als Bauland genutzt werden. In der Sitzung am 29. März 2021 beschloss der Ortsgemeinderat, neue Bauflächen auf den Flächen der Gemarkung Steffeln, Flur 4, Parzellen 55/2, 56, 57, 58 sowie auf einem Teil der Wegeparzelle 120/1 auszuweisen. Diese Flächen grenzen nördlich an den Bebauungsplan „Lindenstraße“ an und wurden bereits 2009 im Flächennutzungsplan der damaligen Verbandsgemeinde Obere Kyll als Bauerwartungsland ausgewiesen.
Nach Beauftragung und Durchführung verschiedener Untersuchungen – darunter die Überprüfung auf Kampfmittel und archäologische Funde mittels Geomagnetik – fasste der Ortsgemeinderat am 12. Oktober 2022 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Offenlage sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Die Planunterlagen lagen vom 14. November bis zum 16. Dezember 2022 im Rathaus Gerolstein zur Einsicht aus.
In der Sitzung des Ortsgemeinderates im Juli 2023 informierte die Verwaltung über eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig. Diese stellte klar, dass Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB nicht zulässig sind, da sie ohne Umweltprüfung nicht durchgeführt werden dürfen und aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden können. Daher wurde in derselben Sitzung entschieden, vorerst nur den Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Stellungnahmen zu fassen und den Satzungsbeschluss auszusetzen, bis weitere Verfahrensdetails vorliegen. Später wurde festgestellt, dass ein Umweltbericht in das Verfahren aufgenommen werden muss. Am 11. Oktober 2023 beschloss der Ortsgemeinderat, das Verfahren auf das Regelverfahren nach § 30 BauGB umzustellen. Gleichzeitig erhielt das bereits beauftragte Planungsbüro WeSt aus Ulmen den Auftrag zur Verfahrensumstellung und zur Erstellung des Umweltberichts. Das Büro WeSt übernahm zudem die Bewertung einer möglichen Ausgleichsfläche aus dem Ökokonto, die nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde als Ausgleich genutzt werden kann. Seit Ende des vergangenen Jahres liegt der Umweltbericht vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist eine erneute Offenlage der Planunterlagen erforderlich. In der öffentlichen Sitzung am 25. März 2025 beschloss der Ortsgemeinderat nach Vorlage der aktualisierten Unterlagen die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.
Der Bebauungsplanentwurf liegt nun erneut zur Einsicht– einschließlich der Begründung, der Textfestsetzungen, der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung, des Entwässerungskonzepts sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß LUVPG und des Umweltberichts im Zeitraum vom
15.04.2025 bis einschl. 16.05.2025
zu jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Büro 212, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, und Montag bis Donnerstag, von 13:30 bis 16:00 Uhr) für die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung unter Tel. 06591 13 1021 gebeten.
Die Abgrenzung des Planungsbereiches ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt. Maßgeblich ist die Darstellung in der Planurkunde.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die auszulegenden Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet auf dieser Webseite der Verbandsgemeinde Gerolstein unter www.gerolstein.de, Rubrik: Aktuelles/Bekanntmachungen, sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de ab dem vorgenannten Zeitraum eingestellt sind Diese können dort abgerufen, eingesehen oder heruntergeladen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf bei der Verbandsgemeindeverwaltung, 54568 Gerolstein, Kyllweg 1, schriftlich abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Steffeln deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Steffeln, 01.04.2025
gez. Bernd Meis, Ortsbürgermeister