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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Neroth 


Der Ortsgemeinderat Neroth hat am 20.12.2022 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB für den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Auf Kühnscheid“ gefasst. Am 24.04.2024 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit getroffen. Die frühzeitige Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 22.07.2024 bis zum 22.08.2024. In öffentlicher Sitzung am 21.01.2025 hat der Ortsgemeinderat die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt. Der Ortsgemeinderat stimmte der Abwägung und Würdigung der Stellungnahmen zu. In gleicher Sitzung beschloss der Rat, den überarbeiteten und auf Basis der Abwägungsbeschlüsse ergänzten Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. Dieses Beteiligungsverfahren fand im Zeitraum vom 23.04.2025 bis einschließlich 23.05.2025 statt. Parallel dazu wurde auch die Auslegung der Planunterlagen für die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Auf Kühnscheid“ durchgeführt. In öffentlicher Sitzung des Ortsgemeinderates am 01.07.2025 hat der Ortsgemeinderat die Abwägung und Würdigung der im Rahmen der regulären Offenlage eingegangenen Stellungnahmen für den Bebauungsplan vorgenommen. Folgende Beschlüsse hat der Ortsgemeinderat in dieser Sitzung gefasst:

  1. Der Ortsgemeinderat Neroth nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Ortsgemeinderat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung in Gänze an.
  2. Unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Auf Kühnscheid“ der Ortsgemeinde Neroth gem. § 24 Abs. 3 GemO i. V. m. § 10 BauGB, als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister zu veröffentlichen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde. 

Ortsbürgermeister Klaus-Dieter Peters hat den Bebauungsplan am 07.11.2025 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaik-Anlage „Auf Kühnscheid, Rechtskraft.

Der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung, Festsetzungen, Umweltbericht, FFH-Vorprüfung, Artenschutzrechtliche Prüfung, Erfassung der Avifauna und Planurkunde kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.


Hinweise:

Nach § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Neroth, 07.11.2025 

gez. Klaus-Dieter Peters, Ortsbürgermeister