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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Neroth


In der Sitzung des Ortsgemeinderates Neroth am 14. September 2022 stellten Projektentwickler ihre Planungen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) im Bereich „Auf Kühnscheid“ vor. Nach eingehender Prüfung anhand eines festgelegten Kriterienkatalogs wurde die grundsätzliche Eignung der vorgesehenen Flächen für die Umsetzung solcher Anlagen festgestellt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Ortsgemeinde Neroth, die betroffenen Flächen im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend zu überplanen. Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB zählen, ist für deren Realisierung die Aufstellung eines Flächennutzungsplans sowie eines Bebauungsplans erforderlich. Letzterer soll die Ausweisung eines „Sondergebiets Freiflächen-Photovoltaik“ ermöglichen. In der öffentlichen Sitzung am 20. Dezember 2022 beschloss der Ortsgemeinderat gemäß § 2 BauGB die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Titel „FF-PVA Auf Kühnscheid“. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit einem Investor voranzutreiben. Parallel hierzu stellte die Ortsgemeinde bei der Verbandsgemeinde einen Antrag auf Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans, um ein sogenanntes Parallelverfahren nach § 8 BauGB durchzuführen. Am 19. Februar 2024 fasste der Verbandsgemeinderat den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates am 7. Oktober 2024. Zeitgleich wurde die reguläre Offenlage der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung der Grundstücke in der Gemarkung Neroth, Flur 8, Flurstücke 49/23 und 49/24, als Sondergebiet „Photovoltaik“ vor, um die Errichtung eines Solarparks zu ermöglichen. Der Ortsgemeinderat nahm in seiner öffentlichen Sitzung am 24. April 2024 die Planunterlagen zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung. Diese fand im Zeitraum vom 22. Juli bis 22. August 2024 statt. In der öffentlichen Sitzung am 21. Januar 2025 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt. Auf Grundlage der gefassten Abwägungsbeschlüsse wurde der überarbeitete Planentwurf beschlossen. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Planunterlagen für den Bebauungsplan in Form von

liegen in der Zeit vom

23.04.25 bis einschl. 23.05.25

im Rathaus Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr) öffentlich aus. Für die Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und die auszulegenden Planunterlagen gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB im Internet auf dieser Webseite sowie auf dem Landesserver www.geoportal.rlp.de eingestellt sind und somit abgerufen, eingesehen oder heruntergeladen werden können.

Die Abgrenzung des Planungsbereiches ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf bei der Verbandsgemeindeverwaltung, 54568 Gerolstein, Kyllweg 1, abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Bei Bedarf kann aber auch auf anderem Weg, z. B. schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, eine Stellungnahme abgegeben werden. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist per E-Mail an bauleitplanung@gerolstein.de möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Neroth deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.


Neroth, 11.04.2025

Klaus-Dieter Peters, Ortsbürgermeister