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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern


Der Ortsgemeinderat Kalenborn-Scheuern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.01.2025 beschlossen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Teilbereich des Flurstück 1/7 (vorher 1/4 und 1/5) in Flur 9, Gemarkung Kalenborn zu schaffen. Dies erfolgt über den Erlass einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB sowie mithilfe der Änderung der Klarstellungssatzung i. d. F. vom 05.12.2008 gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB.

Da die Fläche derzeit außerhalb der geltenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde liegt, handelt es sich um Außenbereichsflächen. Im Flächennutzungsplan ist aktuell keine bauliche Entwicklung vorgesehen. Eine entsprechende Anpassung soll jedoch im Zuge der anstehenden Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans erfolgen. Eine geeignete Ausgleichsfläche konnte im Vorfeld bereits gesichert werden. In öffentlicher Sitzung des Ortsgemeinderates am 12.11.2025, hat der Rat die Entwurfsplanung zur Kenntnis genommen. Der Rat billigte die Satzungsgenwürfe und beschloss die Offenlage der Planunterlagen gem. § 13 Abs. 2 BauGB sowie §§ 3und 4 Abs. 2 BauGB.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.12.2025 bis einschl. 14.01.2026. Insgesamt wurden 27 Stellungnahmen abgegeben. Soweit beteiligte Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass der jeweilige Zuständigkeitsbereich nicht betroffen ist oder keine Anregungen bestehen. In öffentlicher Sitzung am 11.02.2026 erfolgte die Abwägung der während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen. Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

  1. Der Ortsgemeinderat Kalenborn-Scheuern nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Ortsgemeinderat schließt sich den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros in Gänze an.
  2. Unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss beschließt der Ortsgemeinderat die Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB sowie die Änderung der Klarstellungssatzung i. d. F. vom 05.12.2008 gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB, nach § 24 Abs. 3 GemO i. V. m. § 10 BauGB, als Satzung. Die Verwaltung wird gebeten den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister zur Erlangung der Rechtskraft zu veröffentlichen.

 

Der Geltungsbereich der o. g. Satzung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

Ortsbürgermeister Dietmar Johnen hat die Satzung am 04.03.2026 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt die Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB sowie die Änderung der Klarstellungssatzung i. d. F. vom 05.12.2008 gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB, Rechtskraft. Die rechtskräftige Satzung mit Begründung, Textfestsetzungen und Planurkunde kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Nach § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Kalenborn-Scheuern, 10.03.2026

gez. Dietmar Johnen, Ortsbürgermeister